Progressionsvorbehalt-Rechner

Einkünfte unter Progressions­vorbehalt - wie Kranken­geld, Eltern­geld, Arbeits­losen­geld oder Kurz­arbeiter­geld, sind zwar steuer­frei, erhöhen jedoch Ihren Steuer­satz. Durch den Erhalt soge­nannter Entgelt­ersatz­leistungen zahlen Sie daher mehr Steuern auf Ihr übriges Einkommen.

Mit unserem Progressions­vorbehalt-Rechner finden Sie schnell heraus, wie hoch diese zusätzlichen Steuern sind.

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Progressionsvorbehalt-Rechner

Jahr:
2025
Leistungen mit Progressions­vorbehalt:
Euro
zu versteuerndes Einkommen:
Euro
Ehegattensplitting:
ja
Kirchensteuer:
keine
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Tragen Sie im Progressionsvorbehalt-Rechner einfach die Summe der Entgelt­ersatz­leistungen ein, die Sie im betrach­teten Steuer­jahr erhalten haben.

Zu diesen Leistungen mit Progressionsvorbehalt gehören nach §32b EStG unter anderem Kranken­geld, Eltern­geld, Arbeits­losen­geld, Kurz­arbeiter­geld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld oder Insolvenzgeld.

Zusätzlich benötigt der Rechner das in dem Jahr (unabhängig von den Entgelt­ersatz­leistungen) erzielte zu versteuernde Einkommen.

Hinweis: Für die Jahre 2025 bzw. 2026 kommen die Formeln aus dem Steuer­fort­entwick­lungs­gesetz zur Anwendung, das am 30.12.2024 im Bundes­gesetz­blatt veröffentlicht wurde.

In der Ausgabe des Progressions­vorbehalt-Rechners sehen Sie auch die Zwischen­schritte zur Berechnung der steuer­lichen Mehr­belastung durch die Entgeltersatzleistungen.

Im ersten Schritt wird die Einkommen­steuer auf das zu versteuernde Einkommen ohne Entgelt­ersatz­leistungen berechnet. Im zweiten Schritt wird die Einkommen­steuer auf das zu versteuernde Einkommen unter Berück­sich­tigung der Entgelt­ersatz­leistungen ermittelt. Die Einkommen­steuer wird zudem jeweils um den Soli­dari­täts­zuschlag und ggf. die Kirchensteuer ergänzt.

Die steuerliche Mehrbelastung durch die Einkünfte unter Progressionsvorbehalt entspricht dann der Differenz der beiden genannten Wert.

Wie werden Leistungen unter Progressionsvorbehalt steuerlich berücksichtigt?

Leistungen, die dem Progressions­vorbehalt unter­liegen, sind selbst steuer­frei. Das bedeutet, dass Sie beispiels­weise auf Kranken­geld, Kurz­arbeiter­geld, Arbeits­losengeld oder Eltern­geld keine direkten Steuern zahlen.

Allerdings beeinflussen diese Entgelt­ersatz­leistungen den Steuer­satz, der auf Ihr rest­liches zu versteuerndes Einkommen angewendet wird, und können dadurch Ihre Steuerlast erhöhen.

Für die Berechnung dieses (im Regel­fall höheren) besonderen Steuer­satzes wird im ersten Schritt das Gesamt­einkommen ermittelt, indem das zu versteuernde Einkommen (zvE) und die Entgelt­ersatz­leistungen addiert werden.

Gesamteinkommen  =  zu versteuerndes Einkommen + Entgelt­ersatz­leistungen

Auf Basis dieses Gesamteinkommens wird anschließend eine fiktive Einkommen­steuer (zum Beispiel mit einem Einkommen­steuer­rechner) berechnet. Der besondere Steuer­satz ergibt sich, indem die fiktive Einkommen­steuer durch das Gesamt­einkommen geteilt wird.

besonderer Steuersatz  =  fiktive Einkommensteuer ÷ Gesamteinkommen

Im letzten Schritt wird der so ermittelte besondere Steuersatz auf das tatsächlich zu versteuernde Einkommen angewendet.

Einkommensteuer  =  besonderer Steuersatz  ×  zu versteuerndes Einkommen

Das Ergebnis ist die zu zahlende Einkommensteuer. Die Entgelt­ersatz­leistungen erhöhen also indirekt Ihre Steuer­belastung, da sie einen höheren Steuer­satz auf Ihre regulären Einkünfte bewirken.

Beispiel - Berechnung der steuerlichen Mehrbelastung

Ein Single hatte im Jahr 2025 ein zu versteuerndes Einkommen (zvE) von 40.000 € und erhielt zusätz­lich über 3 Monate Kranken­geld von insgesamt 7.500 €. Er ist kirchen­steuer­pflichtig mit einem Satz von 9 %.

Wie hoch ist die zusätz­liche Steuer­belastung durch das Krankengeld?

Das Gesamteinkommen setzt sich aus dem zu versteuernden Einkommen und den Entgelt­ersatz­leistungen zusammen.

Gesamteinkommen: zvE + Entgeltersatzleistungen = 40.000 € + 7.500 € = 47.500 €

Die fiktive Einkommensteuer für das Gesamt­einkommen beträgt 9.815 €, was einem Steuer­satz von 20,66 % entspricht. Im Vergleich dazu liegt der Steuer­satz ohne Entgelt­ersatz­leistungen bei 18,30 %.

Diese Werte können auch mit unserem Einkommen­steuer­rechner ermittelt werden.

zu versteuerndes EinkommenEinkommen­steuerSteuer­satz
40.000 €7.320 €18,30 %
40.000 € + 7.500 € = 47.500 €9.815 €20,66 %

Der besondere Steuersatz ergibt sich aus der Division der fiktiven Einkommen­steuer durch das Gesamteinkommen:

besonderer Steuersatz: 9.815 € ÷ 47.500 €  = 20,6632 %

Dieser besondere Steuersatz wird auf das tatsächliche zu versteuernde Ein­kommen von 40.000 € angewendet, um die ins­gesamt zu zahlende Einkommensteuer zu berechnen.

Einkommensteuer: besonderer Steuersatz  × zvE = 20,6632 % × 40.000 €  = 8.265 €

Um die gesamte Steuerlast zu bestimmen, müssen nun noch der Soli­daritäts­zuschlag und die Kirchen­steuer berücksichtigt werden. Diese ermitteln wir zum Vergleich auch für das zu versteuernde Ein­kommen ohne Entgelt­ersatzleistungen.

Ein­kommen­steuerSoliKirchen­steuer
zvE7.320 €0,00 €658,80 €
zvE + Entgeltersatzleistungen8.265 €0,00 €743,85 €

Durch Addition von Einkommen­steuer, Soli und Kirchen­steuer ergibt sich die Gesamt­belastung. Ohne Entgelt­ersatz­leistungen beträgt die Gesamt­belastung 7.978,80 €, mit Entgelt­ersatz­leistungen 9.008,85 €.

Gesamt­belastung
zvE7.978,80 €
zvE + Entgeltersatzleistungen9.008,85 €

Wie man aus der Tabelle leicht erkennt, führt der Bezug des Kranken­gelds in Höhe von 7.500 € zu einer zusätz­lichen Steuerbelastung.

steuerliche Mehrbelastung: 9.008,85 € – 7.978,80 € = 1.030,05 €

Daraus lässt sich - für eine bessere Veran­schau­lichung - ein fik­tiver Steuer­satz auf das Krankengeld berechnen.

Fiktiver Steuersatz: steuerliche Mehrbelastung ÷ Entgeltersatz­leistungen = 1.030,05 € ÷ 7.500 € = 13,73 %

In diesem Sinne wird die eigentlich steuer­freie Entgelt­ersatz­leistung indirekt mit 13,73 % besteuert. Diese steuer­liche Mehr­belastung wird regulär im Rahmen der Einkommen­steuer­erklärung vom Finanz­amt ermittelt und muss ggf. nachgezahlt werden.

Mit unserem Progressionsvorbehalt-Rechner können Sie dieses Beispiel nachvoll­ziehen sowie Berechnungen für Ihre eigenen Einkünfte unter Progressionsvorbehalt durchführen.

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