Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung
Die Versicherungspflichtgrenze ist die Einkommensgrenze, die bestimmt, ab welchem Jahresarbeitsentgelt Arbeiter und Angestellte nicht mehr pflichtversichert in der in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind (§ 6 SGB V Abs. 1).
Überschreitet ein Versicherter die Versicherungspflichtgrenze (auch Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt) hat er die Möglichkeit in die private Krankenversicherung zu wechseln. Alternativ kann er als freiwillig gesetzlich Versicherter in der GKV bleiben.
Die Höhe der allgemeinen jährlichen Versicherungspflichtgrenze liegt in 2024 bei 69.300 Euro. Für das Jahr 2023 galt noch die Grenze von 66.600 Euro.
| Allgemeine Versicherungspflichtgrenze | Besondere Versicherungspflichtgrenze |
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Jahr | jährlich | monatlich | jährlich | monatlich |
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2024 | 69.300 € | 5.775,00 € | 62.100 € | 5.175,00 € |
2023 | 66.600 € | 5.550,00 € | 59.850 € | 4.987,50 € |
2022 | 64.350 € | 5.362,50 € | 58.050 € | 4.837,50 € |
2021 | 64.350 € | 5.362,50 € | 58.050 € | 4.837,50 € |
2020 | 62.550 € | 5.212,50 € | 56.250 € | 4.687,50 € |
2019 | 60.750 € | 5.062,50 € | 54.450 € | 4.537,50 € |
2018 | 59.400 € | 4.950,00 € | 53.100 € | 4.425,00 € |
2017 | 57.600 € | 4.800,00 € | 52.200 € | 4.350,00 € |
2016 | 56.250 € | 4.687,50 € | 50.850 € | 4.237,50 € |
2015 | 54.900 € | 4.575,00 € | 49.500 € | 4.125,00 € |
2014 | 53.550 € | 4.462,50 € | 48.600 € | 4.050,00 € |
2013 | 52.200 € | 4.350,00 € | 47.250 € | 3.937,50 € |
2012 | 50.850 € | 4.237,50 € | 45.900 € | 3.825,00 € |
2011 | 49.500 € | 4.125,00 € | 44.550 € | 3.712,50 € |
2010 | 49.950 € | 4.162,50 € | 45.000 € | 3.750,00 € |
2009 | 48.600 € | 4.050,00 € | 44.100 € | 3.675,00 € |
2008 | 48.150 € | 4.012,50 € | 43.200 € | 3.600,00 € |
2007 | 47.700 € | 3.975,00 € | 42.750 € | 3.562,50 € |
2006 | 47.250 € | 3.937,50 € | 42.750 € | 3.562,50 € |
2005 | 46.800 € | 3.900,00 € | 42.300 € | 3.525,00 € |
2004 | 46.350 € | 3.862,50 € | 41.850 € | 3.487,50 € |
2003 | 45.900 € | 3.825,00 € | 41.400 € | 3.450,00 € |
2002 | 40.500 € | 3.375,00 € | 40.500 € | 3.375,00 € |
Jahresarbeitsentgeltgrenzen nach § 6 SGB V Abs. 6 und 7, Quelle: Veröffentlichungen der Bundesregierung
Die Tabelle zeigt die Entwicklung der Versicherungspflichtgrenzen der gesetzlichen Krankenversicherung ab 2002 bis zum Jahr 2024. Den Beschluss über die Festlegung der Rechengrößen für 2024 können Sie auf der Website der Bundesregierung nachlesen: Neue Beitragsbemessungsgrenzen für 2024.
Versicherte, deren regelmäßiges Bruttojahreseinkommen (inkl. Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld) über dieser Grenze liegt, gelten als versicherungsfrei.
Mehr Informationen dazu, ab welchem Zeitpunkt man krankenversicherungsfrei ist und für wen die (niedrigere) besondere Versicherungspflichtgrenze gilt, finden Sie unter der folgenden Tabelle mit den Versicherungspflichtgrenzen:
Für wen gilt die allgemeine und für wen die besondere Versicherungspflichtgrenze?
Seit Januar 2003 wird zwischen der besonderen und der allgemeinen Versicherungspflichtgrenze bzw. Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) unterschieden.
Der Grund liegt in einer vergleichsweise starken Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze ab 2003 (siehe Tabelle) und der gleichzeitigen Einführung einer Besitzstandswahrung für Angestellte, die zu diesem Zeitpunkt bereits privat krankenversichert waren.
Konkret bedeutet dies, dass für Arbeiter und Angestellte, die
- am 31.12.2002 krankenversicherungsfrei waren (weil ihr regelmäßiges Jahresgehalt die damalige Versicherungspflichtgrenze von 40.500 Euro überschritt)
- und die zusätzlich zu diesem Zeitpunkt bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert waren,
die besondere Versicherungspflichtgrenze (§ 6 SGB V Abs. 7) gilt.
Für alle anderen gilt die (höhere) allgemeine Versicherungspflichtgrenze (§ 6 SGB V Abs. 6).
Hierunter fallen auch Selbstständige, die am 31.12.2002 zwar privat krankenversichert, aber nicht sozialversicherungspflichtig waren und deswegen nicht wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze versicherungsfrei waren. Das gleiche gilt für Studenten, die während des Studiums privat krankenversichert waren, weil sie eine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt haben.
Wenn eine Person, für die die besondere Versicherungpflichtgrenze maßgebend ist, den Arbeitgeber oder die private Krankenversicherung wechselt, hat dies keinen Einfluss auf die Gültigkeit der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze. Diese gilt für das gesamte Erwerbsleben dieser Person.
Ab welchem Zeitpunkt hat man die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten?
Nimmt man eine neue Beschäftigung bei einem neuen oder seinem ersten Arbeitgeber auf und liegt das Gehalt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze, dann ist man ab dem ersten Arbeitstag krankenversicherungsfrei.
Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze durch eine Gehaltserhöhung überschritten, dann endet die Pflicht sich gesetzlich zu versichern mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Grenze überschritten wurde. Allerdings endet die Krankenversicherungspflicht dann nur, wenn das neue regelmäßige Arbeitsentgelt auch die Versicherungspflichtgrenze des Folgejahres überschreitet (§ 6 SGB V Abs. 4).
Als regelmäßiges Arbeitsentgelt gelten hierbei Bezüge, die mit hinreichender Sicherheit regelmäßig zu erwarten sind. Ob diese laufend oder einmalig (wie bei Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld) gezahlt werden, spielt keine Rolle.
Sonderzahlungen, die der Höhe nach nicht feststehen, sowie Überstundenvergütungen, Mehrarbeitsvergütungen oder Urlaubsabgeltungen (von nicht in Anspruch genommenem Urlaub) hingegen, sind nicht als regelmäßiges Arbeitsentgelt anzusehen.