Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung

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Die Versicherungs­pflicht­grenze ist die Einkommens­grenze, die bestimmt, ab welchem Jahres­arbeits­entgelt Arbeiter und Angestellte nicht mehr pflicht­versichert in der in der gesetz­lichen Kranken­versicherung (GKV) sind (§ 6 SGB V Abs. 1).

Überschreitet ein Versicherter die Versicherungs­pflicht­grenze (auch Jahres­arbeits­entgelt­grenze genannt) hat er die Mög­lich­keit in die private Kranken­versicherung zu wechseln. Alter­nativ kann er als frei­willig gesetz­lich Versicherter in der GKV bleiben.

Die Höhe der allgemeinen jähr­lichen Versicherungs­pflicht­grenze liegt in 2024 bei 69.300 Euro. Für das Jahr 2023 galt noch die Grenze von 66.600 Euro.

Allgemeine
Versicherungs­pflicht­grenze
Besondere
Versicherungs­pflicht­grenze
Jahrjährlichmonatlichjährlichmonatlich
202469.300 €5.775,00 €62.100 €5.175,00 €
202366.600 €5.550,00 €59.850 €4.987,50 €
202264.350 €5.362,50 €58.050 €4.837,50 €
202164.350 €5.362,50 €58.050 €4.837,50 €
202062.550 €5.212,50 €56.250 €4.687,50 €
201960.750 €5.062,50 €54.450 €4.537,50 €
201859.400 €4.950,00 €53.100 €4.425,00 €
201757.600 €4.800,00 €52.200 €4.350,00 €
201656.250 €4.687,50 €50.850 €4.237,50 €
201554.900 €4.575,00 €49.500 €4.125,00 €
201453.550 €4.462,50 €48.600 €4.050,00 €
201352.200 €4.350,00 €47.250 €3.937,50 €
201250.850 €4.237,50 €45.900 €3.825,00 €
201149.500 €4.125,00 €44.550 €3.712,50 €
201049.950 €4.162,50 €45.000 €3.750,00 €
200948.600 €4.050,00 €44.100 €3.675,00 €
200848.150 €4.012,50 €43.200 €3.600,00 €
200747.700 €3.975,00 €42.750 €3.562,50 €
200647.250 €3.937,50 €42.750 €3.562,50 €
200546.800 €3.900,00 €42.300 €3.525,00 €
200446.350 €3.862,50 €41.850 €3.487,50 €
200345.900 €3.825,00 €41.400 €3.450,00 €
200240.500 €3.375,00 €40.500 €3.375,00 €
Jahresarbeitsentgeltgrenzen nach § 6 SGB V Abs. 6 und 7, Quelle: Veröffentlichungen der Bundesregierung

Die Tabelle zeigt die Entwick­lung der Versicherungs­pflicht­grenzen der gesetz­lichen Kranken­versicherung ab 2002 bis zum Jahr 2024. Den Beschluss über die Festlegung der Rechen­größen für 2024 können Sie auf der Web­site der Bundes­regierung nach­lesen: Neue Beitrags­bemessungs­grenzen für 2024.

Versicherte, deren regel­mäßiges Brutto­jahres­einkommen (inkl. Urlaubs­geld und Weihnachts­geld) über dieser Grenze liegt, gelten als versicherungsfrei.

Mehr Informationen dazu, ab welchem Zeitpunkt man kranken­versicherungs­frei ist und für wen die (niedrigere) beson­dere Versicherungs­pflicht­grenze gilt, finden Sie unter der folgenden Tabelle mit den Versicherungs­pflicht­grenzen:

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Für wen gilt die allgemeine und für wen die besondere Versicherungs­pflicht­grenze?

Seit Januar 2003 wird zwischen der beson­deren und der all­ge­meinen Versicherungs­pflicht­grenze bzw. Jahres­arbeits­entgelt­grenze (JAEG) unterschieden.

Der Grund liegt in einer vergleichs­weise starken Erhöhung der Jahres­arbeits­entgelt­grenze ab 2003 (siehe Tabelle) und der gleich­zeitigen Ein­führung einer Besitz­stands­wahrung für Ange­stellte, die zu diesem Zeit­punkt bereits privat kranken­versichert waren.

Konkret bedeutet dies, dass für Arbeiter und Ange­stellte, die

  • am 31.12.2002 kranken­versicherungs­frei waren (weil ihr regel­mäßiges Jahres­gehalt die dama­lige Versicherungs­pflicht­grenze von 40.500 Euro überschritt)
  • und die zusätzlich zu diesem Zeit­punkt bei einem privaten Kranken­versicherungs­unter­nehmen versichert waren,

die besondere Versicherungs­pflicht­grenze (§ 6 SGB V Abs. 7) gilt.

Für alle anderen gilt die (höhere) allgemeine Versicherungs­pflicht­grenze (§ 6 SGB V Abs. 6).

Hierunter fallen auch Selbstständige, die am 31.12.2002 zwar privat kranken­versichert, aber nicht sozial­versicherungs­pflichtig waren und deswegen nicht wegen Über­schreitens der Versicherungs­pflicht­grenze versicherungs­frei waren. Das gleiche gilt für Studenten, die während des Studiums privat kranken­versichert waren, weil sie eine Befreiung von der Versicherungs­pflicht beantragt haben.

Wenn eine Person, für die die besondere Versicherung­pflicht­grenze maß­gebend ist, den Arbeit­geber oder die private Kranken­versicherung wechselt, hat dies keinen Einfluss auf die Gültig­keit der beson­deren Jahres­arbeits­entgelt­grenze. Diese gilt für das gesamte Erwerbs­leben dieser Person.

Ab welchem Zeitpunkt hat man die Jahres­arbeits­entgelt­grenze überschritten?

Nimmt man eine neue Beschäftigung bei einem neuen oder seinem ersten Arbeit­geber auf und liegt das Gehalt ober­halb der Jahres­arbeits­entgelt­grenze, dann ist man ab dem ersten Arbeits­tag kranken­versicherungsfrei.

Wird die Jahres­arbeits­entgelt­grenze durch eine Gehalts­erhöhung über­schritten, dann endet die Pflicht sich gesetz­lich zu versichern mit dem Ablauf des Kalender­jahres, in dem die Grenze über­schritten wurde. Allerdings endet die Kranken­versicherungs­pflicht dann nur, wenn das neue regel­mäßige Arbeits­entgelt auch die Versicherungs­pflicht­grenze des Folge­jahres über­schreitet (§ 6 SGB V Abs. 4).

Als regel­mäßiges Arbeits­entgelt gelten hierbei Bezüge, die mit hinrei­chender Sicher­heit regel­mäßig zu erwarten sind. Ob diese laufend oder ein­malig (wie bei Urlaubs­geld oder Weihnachts­geld) gezahlt werden, spielt keine Rolle.

Sonder­zahlungen, die der Höhe nach nicht fest­stehen, sowie Über­stunden­vergütungen, Mehr­arbeits­vergütungen oder Urlaubs­abgeltungen (von nicht in Anspruch genommenem Urlaub) hingegen, sind nicht als regel­mäßiges Arbeits­entgelt anzusehen.

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