Häufig gestellte Fragen zum Thema Krankengeld
Was ist Krankengeld?
Krankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen, die gezahlt wird, wenn eine Krankheit den Versicherten arbeitsunfähig macht. Es stellt somit eine Ersatzleistung für den entgangenen Verdienst dar.
Auch gesetzlich Versicherte, die auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorgeeinrichtung oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden, haben ein Anrecht auf diese Leistung.
Ab wann erhält man Krankengeld?
Der Krankengeldanspruch entsteht bei der stationären Behandlung in einem Krankenhaus oder in einer Vorsorge- beziehungsweise Rehabilitationseinrichtung ab dem Zeitpunkt der Aufnahme.
Ansonsten beginnt der Anspruch an dem Tag, an dem ein Arzt die Arbeitsunfähigkeit feststellt (§ 46 SGB V).
Die meisten Arbeitnehmer haben jedoch erst ab der 7. Woche Anspruch auf Krankengeld. Denn in der Regel ist der Arbeitgeber nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz bei einer nicht verschuldeten Krankheit in den ersten sechs Wochen zur Weiterführung der Entgeltzahlung verpflichtet.
Das heißt, Sie bekommen zunächst 6 Wochen lang weiter Ihr normales Gehalt vom Arbeitgeber und im Anschluss daran das Krankengeld von der Krankenkasse. Dies gilt natürlich nur so lange, wie von einem Arzt festgestellt wird, dass Sie krank und arbeitsunfähig sind.
Bei Arbeitnehmern ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung (z. B. kurzfristig Beschäftigte), hängt es von der Art des gewählten Versicherungsschutzes ab, von welchem Zeitpunkt an Krankengeld gezahlt wird.
Wie lange erhält man Krankengeld (Höchstdauer)?
Krankengeld wird aufgrund derselben Krankheit längstens für einen Zeitraum von 78 Wochen (1½ Jahre) innerhalb von je drei Jahren gezahlt. Dieser Zeitraum wird vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an gerechnet, also ab der ersten Krankschreibung.
Zu beachten ist hier, dass auf den Höchstanspruch von 78 Wochen auch die 6 Wochen angerechnet werden, in denen der Krankengeldanspruch ruht, weil der Arbeitgeber weiter das Gehalt zahlt.
Zeiträume, in denen Arbeitsunfähigkeit besteht und gleichzeitig Übergangsgeld (z. B. aufgrund einer REHA-Maßnahme) oder Mutterschaftsgeld gezahlt wird, müssen ebenfalls von der maximalen Leistungsdauer des Krankengelds abgezogen werden.
Kommt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, führt dies auch nicht zu einer Verlängerung des Anspruchs auf Krankengeld.
Endet ein Dreijahreszeitraum, in dem für maximal 78 Wochen Krankengeld bezogen wurde, dann beginnt ein neuer 3-Jahres-Block, in dem unter folgenden Bedingungen wieder ein Krankengeldanspruch wegen derselben Krankheit entsteht:
- Der Versicherte muss zu Beginn der neuen Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert gewesen sein.
- Der Versicherte muss zwischenzeitlich mindestens 6 Monate nicht wegen der ursprünglichen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sein.
- Der Versicherte muss mindestens 6 Monate erwerbstätig gewesen sein oder zumindest der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden haben.
Dauerhaft Arbeitsunfähige erhalten nach dieser Regelung ab einem bestimmten Zeitpunkt kein Krankengeld mehr und werden auf Erwerbsminderungsrente verwiesen.
Im Sozialgesetzbuch können Sie die Grundsätze zur Dauer des Krankengelds nochmal nachlesen.
Wer hat grundsätzlich Anspruch auf Krankengeld?
Anspruch auf Krankengeld haben zunächst pflichtversicherte und freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmer.
Freiwillig versicherte Selbstständige haben die Wahl, ob sie im Krankheitsfall Krankengeld von ihrer Krankenkasse erhalten möchten oder nicht. Entsprechend zahlen sie einen höheren Beitragssatz, wenn sie sich für Krankengeld ab dem 43. Krankheitstag, also dem Beginn der 7. Krankheitswoche, entscheiden.
Als hauptberuflich Selbstständiger hat man darüber hinaus die Möglichkeit, sich mit einem Wahltarif bei den öffentlichen Krankenkassen für die Zahlung von Krankengeld zu versichern.
Desweiteren haben Arbeitslose, die Arbeitslosengeld beziehen, Anspruch auf Krankengeld. Hier zahlt die Agentur für Arbeit während der ersten 6 Wochen nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit weiterhin das Arbeitslosengeld I. Im Anschluss erhält der arbeitslose Versicherte Krankengeld von der Krankenkasse.
Von dem Personenkreis der Anspruchsberechtigten sind aber einige nach § 44 SGB V ausgenommen.
Keinen Anspruch auf Krankengeld haben beispielsweise Personen, die Leistungen nach dem Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) beziehen, pflichtversicherte Praktikanten oder auch Studenten. Ebenso erhalten Ehepartner und Kinder, die in der Familienversicherung mitversichert sind, im Krankheitsfall kein Krankengeld.
Hinzu kommt, dass der Anspruch auf Krankengeld ruht, wenn man bestimmte andere Leistungen bezieht, wie z. B. Mutterschaftsgeld, aber auch Übergangsgeld oder Kurzarbeitergeld (vgl. § 49 SGB V).
Wie hoch ist das Krankengeld?
Das Krankengeld beträgt 70 % des erzielten regelmäßigen Brutto-Arbeitseinkommens, darf aber 90 % des Nettoeinkommens nicht überschreiten. Außerdem darf das Krankengeld nicht höher sein als 70 % der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze, was in 2025 monatlich maximal 3.858,75 Euro bedeutet (vgl. § 47 SGB V).
Von dem so ermittelten Brutto-Krankengeld werden noch die Sozialversicherungsbeiträge (Rentenversicherungsbeitrag, Arbeitslosenversicherungsbeitrag und Pflegeversicherungsbeitrag) abgezogen.
Das Krankengeld wird pro Kalendertag berechnet. Eine detaillierte Beschreibung zur Berechnung des Krankengelds finden Sie in unserem Artikel Rechenregeln zur Berechnung der Krankengeld-Höhe.
Oder verwenden Sie unseren Krankengeldrechner, mit dem Sie durch Eingabe von Bruttogehalt, Nettogehalt, sowie der Höhe der beitragspflichtigen Einmalzahlungen, Ihr Krankengeld berechnen können.
Muss man auf das Krankengeld Steuern zahlen?
Das Krankengeld ist als Entgeltersatzleistung steuerfrei. Es werden vom Brutto-Krankengeld nur Beiträge zur Sozialversicherung, aber keine Einkommensteuer abgezogen.
Allerdings unterliegt das Krankengeld dem sogenannten Progressionsvorbehalt (gemäß § 32b EStG). Dies kann dazu führen, dass die Einkommensteuer auf andere steuerpflichtige Einnahmen desselben Kalenderjahres steigt.
Denn das erhaltene Krankengeld wird zu den anderen regulären Einnahmen addiert, um die Berechnungsgrundlage für die Steuerschuld zu ermitteln. Daher muss das Krankengeld auch in der Steuererklärung angegeben werden.
Diese Hinzurechnung dient der Ermittlung des persönlichen Durchschnittssteuersatzes. Aufgrund der Steuerprogression fällt dieser Steuersatz in der Regel höher aus als er ohne das Krankengeld wäre.
Der so ermittelte Steuersatz wird vom Finanzamt auf die steuerpflichtigen Einnahmen angewendet, jedoch nicht auf das Krankengeld selbst. Somit bleibt das Krankengeld trotz seiner Angabe in der Steuererklärung steuerfrei.
Mit unserem Progressionsvorbehalt-Rechner können Sie die steuerliche Mehrbelastung durch das Krankengeld auch einfach selbst berechnen.
Von wem wird das Krankengeld gezahlt? Muss man Krankengeld beantragen oder bekommt man das automatisch?
In den ersten 6 Wochen nach Krankmeldung zahlt der Arbeitgeber in der Regel laut Entgeltfortzahlungsgesetz das Gehalt weiter. Zum Ende dieser Zeit erhält er von der Krankenkasse einen Vordruck, die sogenannte Verdienst- oder Entgeltbescheinigung.
In dieser bescheinigt der Arbeitgeber der Krankenkasse relevante Angaben, zum Beispiel zur Höhe des Entgelts und zu geleisteten Arbeitsstunden. Diese Angaben werden dann von der Krankenversicherung zur Berechnung des Krankengelds verwendet.
Der Versicherte erhält im gleichen Zeitraum von der Krankenkasse einen sogenannten Auszahlungsschein, mit dem er zum Arzt gehen muss, damit dieser die vergangene und eine eventuell auch weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit bestätigt.
Nach dem Einreichen dieses Auszahlungsscheins bei der Krankenkasse wird das Krankengeld an den Versicherten ausgezahlt. Wer länger krank ist, erhält immer wieder neue Auszahlungsscheine, die alle vom Arzt unterschrieben und an die Krankenversicherung gesendet werden müssen.