Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung

Die Beitrags­bemessungs­grenze (BBG) der gesetz­lichen Kranken­versicherung stellt die Einkommens­grenze dar, bis zu der das Einkommen des Versicherten beitrags­pflichtig ist.

Einnahmen, die diesen Betrag über­schreiten, werden bei der Berechnung der Beiträge für die Kranken­kasse nicht berück­sichtigt (§ 223 SGB V Abs. 3).

Nicht verwechselt werden sollte die Beitrags­bemessungs­grenze mit der Versicherungspflichtgrenze der gesetz­lichen Kranken­versicherung. Die Versicherungs­pflicht­grenze (§ 6 SGB V Abs. 1) legt fest, welches Brutto­einkommen ein Ange­stellter min­destens vorweisen muss, um in die private Kranken­versicherung wechseln zu können.

JahrBeitrags­bemessungs­grenze
jährlich
Beitrags­bemessungs­grenze
monatlich
Veränderung
ggü. Vorjahr
202462.100 €5.175,00 €+ 3,76 %
202359.850 €4.987,50 €+ 3,10 %
202258.050 €4.837,50 €+ 0,00 %
202158.050 €4.837,50 €+ 3,20 %
202056.250 €4.687,50 €+ 3,31 %
201954.450 €4.537,50 €+ 2,54 %
201853.100 €4.425,00 €+ 1,72 %
201752.200 €4.350,00 €+ 2,65 %
201650.850 €4.237,50 €+ 2,73 %
201549.500 €4.125,00 €+ 1,85 %
201448.600 €4.050,00 €+ 2,86 %
201347.250 €3.937,50 €+ 2,94 %
201245.900 €3.825,00 €+ 3,03 %
201144.550 €3.712,50 €- 1,00 %
201045.000 €3.750,00 €+ 2,04 %
200944.100 €3.675,00 €+ 2,08 %
200843.200 €3.600,00 €+ 1,05 %
200742.750 €3.562,50 €+ 0,00 %
200642.750 €3.562,50 €+ 1,06 %
200542.300 €3.525,00 €+ 1,08 %
200441.850 €3.487,50 €+ 1,09 %
200341.400 €3.450,00 €+ 2,22 %
200240.500 €3.375,00 €- 3,23 %
Beitrags­bemessungs­grenzen der gesetzlichen Krankenversicherung, Quelle: Veröffentlichungen der Bundesregierung

Die Tabelle zeigt die Entwick­lung der Beitrags­bemessungs­grenzen der Kranken­versicherung bis 2023 sowie die zuletzt vom Bundes­kabinett beschlossene (noch nicht gesetz­lich verkündete) Beitrags­bemessungs­grenze für das Jahr 2024 (nachzu­lesen unter: Neue Beitrags­bemessungs­grenzen für 2024).

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Einfluss der Beitrags­bemessungs­grenze auf den Kranken­kassen­beitrag

Mit steigendem Einkommen erhöhen sich auch die Beiträge zur gesetz­lichen Kranken­versicherung. Liegt das Gehalt jedoch bereits über der aktuellen Beitrags­bemessungs­grenze, dann ändert sich bei einer Gehalts­erhöhung nichts am zu zahlenden Kranken­kassen­beitrag.

Allerdings wird die Höhe der Beitrags­bemessungs­grenze jähr­lich (entsprechend der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter in Deutsch­land) angepasst. Dies wiederum hat direkte Auswir­kungen für Gutverdienende.

Wessen Einkommen im Jahr 2023 beispiels­weise über der Beitrags­bemessungs­grenze 2023 lag, muss durch die Erhöhung der Bemessungs­grenze ab 2024 auch einen höheren monat­lichen Beitrag zur Kranken­versicherung zahlen (siehe Beispiel 2 unten).

Berechnung des Beitrags für die Kranken­versicherung

Seit Januar 2015 beträgt der allge­meine Beitrags­satz für gesetz­lich Versicherte 14,6 % des beitrags­pflichtigen Einkommens. Die Hälfte dieses Beitrags­satzes zahlt der Arbeit­geber (7,3 %), die andere Hälfte (auch 7,3 %) übernimmt der Arbeit­nehmer.

Hinzu kommt ein eben­falls einkommens­abhängiger Zusatz­beitrag, der von jeder Kranken­kasse indivi­duell fest­gelegt wird. Dieser wird seit Anfang 2019 von Arbeit­nehmern und Rentnern eben­falls nur noch zur Hälfte gezahlt. Die andere Hälfte über­nimmt der Arbeit­geber bzw. die Rentenversicherung.

Der durch­schnitt­liche Zusatz­beitrag liegt in 2024 bei 1,7 %.

Einen guten Über­blick über die unter­schied­lich hohen Beiträge der Kranken­versicherungen auf­grund der indivi­duellen Zusatz­beiträge finden Sie zum Beispiel auf der Seite von finanzen.de unter gesetzliche Krankenversicherung.

Beispiel 1 (Gehalt liegt unter der Beitrags­bemessungs­grenze)

Bei einem Monats-Bruttogehalt von 3.000 Euro beträgt der von Arbeit­nehmer und Arbeit­geber jeweils zu zahlende Kranken­kassen­beitrag mindestens 7,3 % von 3.000, also 219,00 Euro.

Verlangt die Kranken­kasse einen Zusatz­beitrag von 0,0 %, kommt hier nichts hinzu. Ist der Arbeit­nehmer jedoch bei einer Kranken­kasse versichert, die einen Zusatz­beitrag von beispiels­weise 1,2 % nimmt, dann werden hier monat­lich jeweils bereits 7,9 % von 3.000, also 237,00 Euro für die Kranken­versicherung fällig.

Die Beitrags­bemessungs­grenze bzw. eine Erhöhung der Beitrags­bemessungs­grenze ist für diesen Arbeit­nehmer nicht von Bedeutung. Denn sein Monats­gehalt von 3.000 Euro liegt deut­lich unter der Beitrags­bemessungs­grenze von 5.175,00 Euro Euro (aktueller Wert in 2024).

In der tabellarischen Über­sicht sehen Sie, dass sich für das oben genannte beispiel­hafte Gehalt von 3.000 Euro die Kranken­kassen­beiträge von 2023 auf 2024 nicht ändern. Je nach Höhe des Zusatz­beitrags der Kranken­versicherung unter­scheiden sich die Beiträge jedoch trotzdem:

Beiträge zur Krankenversicherung (Arbeitnehmer)
Höhe Zusatz­beitrag20232024
0,00%219,00 €219,00 €
0,20%222,00 €222,00 €
0,40%225,00 €225,00 €
0,60%228,00 €228,00 €
0,80%231,00 €231,00 €
1,00%234,00 €234,00 €
1,20%237,00 €237,00 €
1,40%240,00 €240,00 €
1,60%243,00 €243,00 €
1,80%246,00 €246,00 €
Krankenkassenbeiträge für beispiel­haftes Monats-Bruttogehalt von 3.000 €
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Beispiel 2 (Gehalt liegt über der Beitrags­bemessungs­grenze)

Ein Angestellter verdient monat­lich 5.500 Euro. Dieser Betrag liegt in 2023 über der Beitrags­bemessungs­grenze von 4.987,50 Euro. Der Kranken­kassen­beitrag wird also nur auf diese Grenze berechnet. Entsprechend ermittelt sich der von Arbeit­nehmer und Arbeit­geber jeweils zu zahlende Kranken­kassen­beitrag als 7,3 % von 4.987,50 Euro, was 364,09 Euro ergibt.

Falls die Krankenkasse einen Zusatz­beitrag von 1,0 % verlangt, muss im Jahr 2023 jeweils ein monat­licher Beitrag von 389,03 Euro (7,8 % von 4.987,50 Euro) gezahlt werden.

Für das Jahr 2024 hat die Bundes­regierung aufgrund der gestiegenen Löhne und Gehälter eine höhere Beitrags­bemessungs­grenze von monat­lich 5.175,00 Euro fest­gelegt (siehe Tabelle oben).

Ab 2024 steigen in diesen Fall die Beiträge für die Kranken­versicherung von 364,09 Euro auf 377,78 Euro (7,3 % von 5.175,00 Euro). Inklu­sive Zusatz­beitrag werden für das gerade genannte Beispiel (1,0 % Zusatz­beitrag) ab 2024 statt 389,03 Euro nun 403,65 Euro (7,8 % von 5.175,00 Euro) fällig.

Die Tabelle zeigt als Über­sicht die Veränderung der maxi­malen Kranken­kassen­beiträge von 2023 auf 2024 in Abhängig­keit von der Höhe des Zusatz­beitrags der Kranken­versicherung:

Beiträge zur Krankenversicherung (Arbeitnehmer)
Höhe Zusatz­beitrag20232024
0,00%364,09 €377,78 €
0,20%369,08 €382,95 €
0,40%374,06 €388,13 €
0,60%379,05 €393,30 €
0,80%384,04 €398,48 €
1,00%389,03 €403,65 €
1,20%394,01 €408,83 €
1,40%399,00 €414,00 €
1,60%403,99 €419,18 €
1,80%408,98 €424,35 €
Krankenkassenbeiträge für Monats-Brutto­gehälter über der jeweils gültigen Beitrags­bemessungs­grenze
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