Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Krankenversicherung stellt die Einkommensgrenze dar, bis zu der das Einkommen des Versicherten beitragspflichtig ist.
Einnahmen, die diesen Betrag überschreiten, werden bei der Berechnung der Beiträge für die Krankenkasse nicht berücksichtigt (§ 223 SGB V Abs. 3).
Nicht verwechselt werden sollte die Beitragsbemessungsgrenze mit der Versicherungspflichtgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Versicherungspflichtgrenze (§ 6 SGB V Abs. 1) legt fest, welches Bruttoeinkommen ein Angestellter mindestens vorweisen muss, um in die private Krankenversicherung wechseln zu können.
Jahr | Beitragsbemessungsgrenze jährlich | Beitragsbemessungsgrenze monatlich | Veränderung ggü. Vorjahr |
---|
2024 | 62.100 € | 5.175,00 € | + 3,76 % |
2023 | 59.850 € | 4.987,50 € | + 3,10 % |
2022 | 58.050 € | 4.837,50 € | + 0,00 % |
2021 | 58.050 € | 4.837,50 € | + 3,20 % |
2020 | 56.250 € | 4.687,50 € | + 3,31 % |
2019 | 54.450 € | 4.537,50 € | + 2,54 % |
2018 | 53.100 € | 4.425,00 € | + 1,72 % |
2017 | 52.200 € | 4.350,00 € | + 2,65 % |
2016 | 50.850 € | 4.237,50 € | + 2,73 % |
2015 | 49.500 € | 4.125,00 € | + 1,85 % |
2014 | 48.600 € | 4.050,00 € | + 2,86 % |
2013 | 47.250 € | 3.937,50 € | + 2,94 % |
2012 | 45.900 € | 3.825,00 € | + 3,03 % |
2011 | 44.550 € | 3.712,50 € | - 1,00 % |
2010 | 45.000 € | 3.750,00 € | + 2,04 % |
2009 | 44.100 € | 3.675,00 € | + 2,08 % |
2008 | 43.200 € | 3.600,00 € | + 1,05 % |
2007 | 42.750 € | 3.562,50 € | + 0,00 % |
2006 | 42.750 € | 3.562,50 € | + 1,06 % |
2005 | 42.300 € | 3.525,00 € | + 1,08 % |
2004 | 41.850 € | 3.487,50 € | + 1,09 % |
2003 | 41.400 € | 3.450,00 € | + 2,22 % |
2002 | 40.500 € | 3.375,00 € | - 3,23 % |
Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Krankenversicherung, Quelle: Veröffentlichungen der Bundesregierung
Die Tabelle zeigt die Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenzen der Krankenversicherung bis 2023 sowie die zuletzt vom Bundeskabinett beschlossene (noch nicht gesetzlich verkündete) Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2024 (nachzulesen unter: Neue Beitragsbemessungsgrenzen für 2024).
Einfluss der Beitragsbemessungsgrenze auf den Krankenkassenbeitrag
Mit steigendem Einkommen erhöhen sich auch die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung. Liegt das Gehalt jedoch bereits über der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze, dann ändert sich bei einer Gehaltserhöhung nichts am zu zahlenden Krankenkassenbeitrag.
Allerdings wird die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze jährlich (entsprechend der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter in Deutschland) angepasst. Dies wiederum hat direkte Auswirkungen für Gutverdienende.
Wessen Einkommen im Jahr 2023 beispielsweise über der Beitragsbemessungsgrenze 2023 lag, muss durch die Erhöhung der Bemessungsgrenze ab 2024 auch einen höheren monatlichen Beitrag zur Krankenversicherung zahlen (siehe Beispiel 2 unten).
Berechnung des Beitrags für die Krankenversicherung
Seit Januar 2015 beträgt der allgemeine Beitragssatz für gesetzlich Versicherte 14,6 % des beitragspflichtigen Einkommens. Die Hälfte dieses Beitragssatzes zahlt der Arbeitgeber (7,3 %), die andere Hälfte (auch 7,3 %) übernimmt der Arbeitnehmer.
Hinzu kommt ein ebenfalls einkommensabhängiger Zusatzbeitrag, der von jeder Krankenkasse individuell festgelegt wird. Dieser wird seit Anfang 2019 von Arbeitnehmern und Rentnern ebenfalls nur noch zur Hälfte gezahlt. Die andere Hälfte übernimmt der Arbeitgeber bzw. die Rentenversicherung.
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag liegt in 2024 bei 1,7 %.
Einen guten Überblick über die unterschiedlich hohen Beiträge der Krankenversicherungen aufgrund der individuellen Zusatzbeiträge finden Sie zum Beispiel auf der Seite von finanzen.de unter gesetzliche Krankenversicherung∗.
Beispiel 1 (Gehalt liegt unter der Beitragsbemessungsgrenze)
Bei einem Monats-Bruttogehalt von 3.000 Euro beträgt der von Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils zu zahlende Krankenkassenbeitrag mindestens 7,3 % von 3.000, also 219,00 Euro.
Verlangt die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag von 0,0 %, kommt hier nichts hinzu. Ist der Arbeitnehmer jedoch bei einer Krankenkasse versichert, die einen Zusatzbeitrag von beispielsweise 1,2 % nimmt, dann werden hier monatlich jeweils bereits 7,9 % von 3.000, also 237,00 Euro für die Krankenversicherung fällig.
Die Beitragsbemessungsgrenze bzw. eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze ist für diesen Arbeitnehmer nicht von Bedeutung. Denn sein Monatsgehalt von 3.000 Euro liegt deutlich unter der Beitragsbemessungsgrenze von 5.175,00 Euro Euro (aktueller Wert in 2024).
In der tabellarischen Übersicht sehen Sie, dass sich für das oben genannte beispielhafte Gehalt von 3.000 Euro die Krankenkassenbeiträge von 2023 auf 2024 nicht ändern. Je nach Höhe des Zusatzbeitrags der Krankenversicherung unterscheiden sich die Beiträge jedoch trotzdem:
|
---|
Höhe Zusatzbeitrag | 2023 | 2024 |
---|
0,00% | 219,00 € | 219,00 € |
0,20% | 222,00 € | 222,00 € |
0,40% | 225,00 € | 225,00 € |
0,60% | 228,00 € | 228,00 € |
0,80% | 231,00 € | 231,00 € |
1,00% | 234,00 € | 234,00 € |
1,20% | 237,00 € | 237,00 € |
1,40% | 240,00 € | 240,00 € |
1,60% | 243,00 € | 243,00 € |
1,80% | 246,00 € | 246,00 € |
Krankenkassenbeiträge für beispielhaftes Monats-Bruttogehalt von 3.000 €
Beispiel 2 (Gehalt liegt über der Beitragsbemessungsgrenze)
Ein Angestellter verdient monatlich 5.500 Euro. Dieser Betrag liegt in 2023 über der Beitragsbemessungsgrenze von 4.987,50 Euro. Der Krankenkassenbeitrag wird also nur auf diese Grenze berechnet. Entsprechend ermittelt sich der von Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils zu zahlende Krankenkassenbeitrag als 7,3 % von 4.987,50 Euro, was 364,09 Euro ergibt.
Falls die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag von 1,0 % verlangt, muss im Jahr 2023 jeweils ein monatlicher Beitrag von 389,03 Euro (7,8 % von 4.987,50 Euro) gezahlt werden.
Für das Jahr 2024 hat die Bundesregierung aufgrund der gestiegenen Löhne und Gehälter eine höhere Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 5.175,00 Euro festgelegt (siehe Tabelle oben).
Ab 2024 steigen in diesen Fall die Beiträge für die Krankenversicherung von 364,09 Euro auf 377,78 Euro (7,3 % von 5.175,00 Euro). Inklusive Zusatzbeitrag werden für das gerade genannte Beispiel (1,0 % Zusatzbeitrag) ab 2024 statt 389,03 Euro nun 403,65 Euro (7,8 % von 5.175,00 Euro) fällig.
Die Tabelle zeigt als Übersicht die Veränderung der maximalen Krankenkassenbeiträge von 2023 auf 2024 in Abhängigkeit von der Höhe des Zusatzbeitrags der Krankenversicherung:
|
---|
Höhe Zusatzbeitrag | 2023 | 2024 |
---|
0,00% | 364,09 € | 377,78 € |
0,20% | 369,08 € | 382,95 € |
0,40% | 374,06 € | 388,13 € |
0,60% | 379,05 € | 393,30 € |
0,80% | 384,04 € | 398,48 € |
1,00% | 389,03 € | 403,65 € |
1,20% | 394,01 € | 408,83 € |
1,40% | 399,00 € | 414,00 € |
1,60% | 403,99 € | 419,18 € |
1,80% | 408,98 € | 424,35 € |
Krankenkassenbeiträge für Monats-Bruttogehälter über der jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze
∗ = Dieser Link ist ein Werbelink. Von vielen mit ∗ gekennzeichneten Websites erhalten wir Provisionen. Diese unterstützen die Finanzierung von finanz-tools.de. Herzlichen Dank dafür!