Einkommensteuerrechner
Im Rechner können Sie wählen zwischen der Zusammenveranlagung für Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner (nach Splittingtabelle) und der Einzelveranlagung für Alleinstehende (nach Grundtabelle).
Darüber hinaus wählen Sie im Einkommensteuerrechner das Jahr aus, in dem das Einkommen erzielt wurde und für das entsprechend die Einkommensteuer berechnet werden soll.
Der Einkommensteuerrechner ermittelt daraus die Höhe der Einkommensteuer nach den hier detailliert beschriebenen gesetzlich festgelegten Formeln sowie den Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer.
Zusätzlich gibt der Rechner auch den Durchschnittssteuersatz, den Grenzsteuersatz, die Durchschnittsbelastung und die Grenzbelastung aus.
Haben Sie im Einkommensteuerrechner einen Kirchensteuersatz eingetragen, dann ermittelt der Rechner auch die Kirchensteuer, deren Bemessungsgrundlage die Einkommensteuer ist.
Durchschnittssteuersatz & Grenzsteuersatz
Der Durchschnittssteuersatz ist der prozentuale Anteil der Einkommensteuer am gesamten zu versteuernden Einkommen.
Durchschnittssteuersatz = Einkommensteuer ÷ (zu versteuerndes Einkommen)
Der Durchschnittssteuersatz gibt also an, wie viel Einkommensteuer durchschnittlich gezahlt wird.
Der Grenzsteuersatz ist der Steuersatz mit dem rechnerisch der letzte Euro belastet wurde. Er kann daher auch als persönlicher Spitzensteuersatz betrachtet werden.
Der Grenzsteuersatz ist besonders für zusätzliches Einkommen interessant. Denn mit diesem Steuersatz würde in der Regel der nächste Euro eines zusätzlichen Einkommens (z. B. aus Gehaltserhöhung, zusätzlichen Mieteinnahmen etc.) belastet werden.
Die vom Rechner ausgegebene Gesamtbelastung ist die Summe aus Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Die Durchschnittsbelastung ist der prozentuale Anteil dieser Gesamtbelastung am zu versteuernden Einkommen.
Durchschnittsbelastung = Gesamtbelastung ÷ (zu versteuerndes Einkommen)
Die Grenzbelastung ist der Prozentsatz mit dem rechnerisch der letzte Euro (durch die Summe aus Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) belastet wurde bzw. bei zusätzlichem Einkommen der nächste Euro belastet werden würde.
Die Grenzbelastung gibt damit an wie viel Prozent von hinzukommendem Einkommen an Abgaben fällig werden würden. Diese Zahl kann für manch einen ziemlich überraschend sein, wenn er erfährt, dass er auf zusätzliche Einnahmen, z. B. aus der Vermietung einer Wohnung, noch 40 % Steuern zahlen muss.
Entgeltersatzleistungen / Progressionsvorbehalt
Viele Entgeltersatzleistungen (früher Lohnersatzleistungen) unterliegen nach §32b EStG dem Progessionsvorbehalt. Dies sind unter anderem Elterngeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld I, Mutterschaftsgeld, Kurzarbeitergeld oder auch Insolvenzgeld. Aber was bedeutet dieser Progressionsvorbehalt genau?
Zum einen werden die genannten Entgeltersatzleistungen nicht versteuert. Man zahlt also beispielsweise auf Krankengeld oder Elterngeld keine Steuern. Allerdings werden diese Leistungen zur Berechnung des maßgeblichen Steuersatzes für das übrige steuerpflichtige Einkommen herangezogen, das im gleichen Jahr erzielt wird. Dadurch zahlt man letztendlich doch wieder etwas mehr Steuern.
Ein Beispiel: Angenommen jemand bezieht von Januar bis August Elterngeld in Höhe von 12.000 € und verdient in dieser Zeit nichts weiter hinzu. Ab September geht diese Person wieder arbeiten und verdient bis Jahresende brutto 16.000 €. Dann werden auf die 12.000 € Elterngeld keine Steuern erhoben. Aber der Steuersatz für das restliche Einkommen wird so berechnet, als hätte die Person in dem Jahr 28.000 € verdient. Dieser Steuersatz wird dann auf das zu versteuernde Einkommen, das sich aus den 16.000 € Bruttoeinkommen ergibt, angewendet.
In diesem Einkommensteuerrechner haben Sie die Möglichkeit solche Einnahmen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, im Feld Entgeltersatzleistungen einzutragen. Der Rechner berücksichtigt dies dann bei der Berechnung des Einkommensteuersatzes und natürlich auch bei der zu zahlenden Einkommensteuer.
Für den Fall, dass Sie in einem Jahr Entgeltersatzleistungen zurückzahlen müssen, können Sie diesen Einkommensteuerrechner auch verwenden. Erhalten Sie beispielsweise eine Rückzahlung von Arbeitslosengeld in Höhe von 5.000 €, dann tragen Sie im Rechner diese Zahl als negativen Wert ein. Hier wäre die zurückzuzahlende Entgeltersatzleistung also = - 5.000 Euro.
Solidaritätszuschlag
Der Solidaritätszuschlag wird als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer erhoben und daher in diesem Einkommensteuerrechner ebenfalls berücksichtigt. Er beträgt nach dem Solidaritätszuschlaggesetz (SolzG) 5,5 % der Einkommensteuer, falls diese eine bestimmte Freigrenze übersteigt.
Diese Freigrenze lag bis 2020 bei einer Einkommensteuer von 972 € bei Alleinstehenden bzw. 1944 € bei zusammen veranlagten Ehepartnern.
Mit dem Ende 2019 beschlossenen Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 wurden diese Freigrenzen stark erhöht. Ab 2021 gilt bei Einzelveranlagung eine Freigrenze von 16.956 € und bei Zusammenveranlagung eine Freigrenze von 33.912 €.
Für die Jahre 2023 und 2024 wurden weitere Erhöhungen dieser Freigrenze vorgesehen. Sie steigt ab dem 01.01.2023 bei Einzelveranlagung auf 17.543 € und ein Jahr später auf 18.130 €. Bei Zusammenveranlagung ist die Freigrenze doppelt so hoch.
Liegt die berechnete Einkommensteuer unter dieser Freigrenze, muss kein Solidaritätszuschlag gezahlt werden. Laut Bundesregierung werden dadurch ca. 90 % der Steuerzahler ab 2021 nicht mehr mit dem Solidaritätszuschlag belastet.
Außerdem ist der Solidaritätszuschlag nach oben begrenzt. Er beträgt ab 2021 nach § 4 SolzG maximal 11,9 % der Differenz aus der Einkommensteuer und der Freigrenze. Bis zum Jahr 2020 lag dieser Prozentsatz bei 20 %.
Diese Begrenzung führt zu einer sogenannten Gleitzone. Dadurch wird der Solidaritätszuschlag bei Überschreiten der jeweiligen Freigrenze nicht sofort in voller Höhe fällig, sondern steigt gleichmäßig bis zum Maximalbetrag an.
Grundtabelle oder Splittingtabelle?
Für alleinstehende Steuerzahler erfolgt grundsätzlich die Einzelveranlagung nach der Grundtabelle. Verheiratete Steuerzahler bzw. eingetragene Lebenspartner haben die Wahl zwischen getrennter Veranlagung nach der Grundtabelle (§ 26a EStG) und Zusammenveranlagung nach der Splittingtabelle (§ 26b EStG).
Bei Ehegatten bzw. Lebenspartnern, die das Splitting-Verfahren wählen, wird die Einkommensteuer auf die Hälfte des gemeinsamen Einkommens berechnet und dann verdoppelt (§ 32a Abs. 5 EStG).
Aufgrund der Steuerprogression in Deutschland führt die Wahl der Zusammenveranlagung in der Regel dazu, dass der gemeinsame Durchschnittssteuersatz niedriger ist als bei getrennter Veranlagung. Man zahlt nach der Splittingtabelle also in der Regel weniger Einkommensteuer als in Summe nach der Grundtabelle.
Für Ihre persönliche Einkommensteuer können Sie das im Einkommensteuerrechner ausprobieren, indem Sie zwei Berechnungen gleichzeitig durchführen: Links tragen Sie das zu versteuernde Einkommen des 1. Partners ein und rechts das Einkommen des 2. Partners. Dazu wählen Sie Einzelveranlagung aus. Die Berechnung zeigt dann wie viel Steuern Sie zahlen würden, wenn Sie sich für eine getrennte Veranlagung entscheiden (also jeweils einzeln zur Einkommensteuer veranlagen lassen).
Anschließend tragen Sie das gemeinsame zu versteuernde Einkommen ein und wählen Zusammenveranlagung aus. Der Rechner bestimmt nun die Einkommensteuer, die Sie bei einer gemeinsamen Veranlagung nach dem Splittingverfahren zahlen würden. Auch wenn es Ausnahmen gibt, ist der Regel diese Splitting-Variante die steuerlich günstigere. Dies gilt insbesondere für Paare mit einem größeren Einkommensunterschied.