Wie wird das zu versteuernde Einkommen berechnet?

Das zu versteuernde Einkommen (zvE) ist der Teil des Einkommens, der die Grund­lage zur Berech­nung der Einkommen­steuer bildet.

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Je kleiner dieser Betrag ist, desto weniger Einkommen­steuer muss man zahlen.

Das zu versteuernde Einkommen ist geringer als das Brutto­einkommen und wird nach Abgabe der Steuer­erklärung indi­vi­duell vom Finanz­amt berechnet.

Das Ergebnis dieser Berech­nung findet man dann im Steuer­bescheid. Dies gilt sowohl für einzeln veran­lagte Steuer­pflichtige als auch für zusammen veran­lagte Ehe­paare.

Berechnung des zu versteuernden Einkommens (zvE)

berechnung zu versteuerndes einkommen

Die Berechnung des zu versteuernden Einkommens zeigt unsere Info­grafik in verein­fachter Darstellung.

Zunächst werden alle Einnahmen addiert. Dies können Einnahmen aus nicht­selbst­ständiger Arbeit oder selbst­ständiger Arbeit, Einnahmen aus Land- und Forst­wirt­schaft, Einnahmen aus Kapital­vermögen sowie auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sein.

Von der Summe der Einnahmen ziehen Arbeit­nehmer Ihre Werbungs­kosten ab. Selbst­ständige bzw. Gewerbe­trei­bende ziehen entsprechend Ihre Betriebsausgaben ab.

Darüber hinaus werden verschiedene Entlastungs­beträge, Sonder­ausgaben (z. B. Versicherungs­beiträge oder Vorsorge­auf­wendungen), außer­gewöhn­liche Belastungen und Frei­beträge (z. B. der Freibetrag für Kinder) abgezogen.

Im Ergebnis dieser Berech­nung erhält man dann das zu versteuernde Einkommen (siehe Infografik).

Gesetzlich geregelt ist die Ermitt­lung des zu versteuernden Einkommens im Einkommen­steuer­gesetz. Alle Details dazu können Sie im § 2a EStG nachlesen.

Das exakte zu versteuernde Einkommen kann grund­sätz­lich erst Jahres­ende ermittelt werden. Denn erst dann stehen alle im Jahr erzielten Einkünfte fest. Das gleiche gilt für die steuer­mindernden Beträge, die von den Einkünften abgezogen werden.

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Beispiel zur Berech­nung des zu versteuernden Einkommens

Herr Müller arbeitet als Angestellter im Büro und hat ein jähr­liches Brutto­ei­nkommen von 45.000 €. Er ist nicht verhei­ratet und hat keine Kinder. Er pendelt täglich zur Arbeit und legt dafür mit dem Auto pro Strecke 30 km zurück. Außerdem spendet er regel­mäßig zu Weih­nachten 300 € für humanitäre Hilfe.

Wie hoch ist sein zu versteuerndes Einkommen? Sein Brutto­arbeits­lohn liegt bei 45.000 €. Da in diesem Beispiel keine weiteren Einnahmen vorliegen, beträgt die Summe der Einnahmen 45.000 €. Davon abgezogen werden zunächst die Werbungs­kosten für das Pendeln zur Arbeit mit 0,30 € pro Kilometer bzw. 0,38 € ab dem 21. Kilometer.

Werbungskosten=Pauschale pro kmKilometerArbeitstage=0,3020km210+0,3810km210=2058,00
Werbungskosten=PauschalekmTage=0,3020km210+0,3810km210=2058,00

Darüber hinaus zahlt Herr Müller als Angestellter in die gesetz­liche Renten­ver­sicherung, Kranken­ver­sicherung und Pflege­ver­sicherung ein (Sozial­abgaben). Der Arbeit­nehmer­anteil dieser Vorsorge­auf­wen­dungen kann groß­teils als beschränkt abzieh­bare Sonder­ausgaben ange­rechnet werden und beträgt hier 7.200 €. Die Spende kann in voller Höhe von 300 € ebenfalls als Sonder­ausgabe abgezogen werden.

Sonderausgaben=Vorsorgeaufwendungen+Spenden=7200+300=7500
Sonderausgaben=Vorsorge+Spenden=7200+300=7500

Nun haben wir alle Einnahmen und möglichen Abzüge bestimmt und können daraus das zu versteuernde Einkommen berechnen:

zu versteuerndes Einkommen=Summe der Einnahmenabziehbare Aufwendungen=BruttojahreslohnWerbungskostenSonderausgaben=45.00020587500=35.442
zu versteuerndes Einkommen=Einnahmenabziehbare Aufwendungen=BruttolohnWerb.Kosten/Sonderausg.=45.00020587500=35.442

Dieses zu versteuernde Einkommen (zvE) in Höhe von 35.442 € findet Herr Müller auf der zweiten Seite seines Steuer­bescheids vom Finanz­amt. Wie man an diesem Beispiel gut erkennen kann, ist das zvE deut­lich geringer als das Bruttoeinkommen.

Wozu dient die Berech­nung des zu versteuernden Einkommens?

Das zu versteuernde Einkommen (zvE) wird benötigt, um die exakte Höhe der Einkommen­steuer zu berechnen. Ebenso relevant ist es für den Soli­dari­täts­zuschlag und die Kirchen­steuer, da diese direkt aus der Einkommen­steuer ermittelt werden.

Liegt das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag in Deutschland, wird keine Einkommen­steuer fällig. Ist das zvE höher als dieser Frei­betrag kann man mit den im Einkommen­steuer­gesetz fest­gelegten Formeln seine zu zahlende Einkommen­steuer ermitteln.

Verwenden Sie bei Interesse gerne auch unseren Einkommensteuerrechner, der folgende Berechnungen durchführt:

  • Berechnung der Einkommen­steuer aus dem zu versteuernden Einkommen
  • Berechnung des Solidaritäts­zuschlags aus der Einkommensteuer
  • Berechnung der Kirchen­steuer aus der Einkommensteuer
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