Je kleiner dieser Betrag ist, desto weniger Einkommensteuer muss man zahlen.
Das zu versteuernde Einkommen ist geringer als das Bruttoeinkommen und wird nach Abgabe der Steuererklärung individuell vom Finanzamt berechnet.
Das Ergebnis dieser Berechnung findet man dann im Steuerbescheid. Dies gilt sowohl für einzeln veranlagte Steuerpflichtige als auch für zusammen veranlagte Ehepaare.
Berechnung des zu versteuernden Einkommens (zvE)
Die Berechnung des zu versteuernden Einkommens zeigt unsere Infografik in vereinfachter Darstellung.
Zunächst werden alle Einnahmen addiert. Dies können Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit oder selbstständiger Arbeit, Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft, Einnahmen aus Kapitalvermögen sowie auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sein.
Von der Summe der Einnahmen ziehen Arbeitnehmer Ihre Werbungskosten ab. Selbstständige bzw. Gewerbetreibende ziehen entsprechend Ihre Betriebsausgaben ab.
Darüber hinaus werden verschiedene Entlastungsbeträge, Sonderausgaben (z. B. Versicherungsbeiträge oder Vorsorgeaufwendungen), außergewöhnliche Belastungen und Freibeträge (z. B. der Freibetrag für Kinder) abgezogen.
Im Ergebnis dieser Berechnung erhält man dann das zu versteuernde Einkommen (siehe Infografik).
Gesetzlich geregelt ist die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens im Einkommensteuergesetz. Alle Details dazu können Sie im § 2a EStG nachlesen.
Das exakte zu versteuernde Einkommen kann grundsätzlich erst Jahresende ermittelt werden. Denn erst dann stehen alle im Jahr erzielten Einkünfte fest. Das gleiche gilt für die steuermindernden Beträge, die von den Einkünften abgezogen werden.
Herr Müller arbeitet als Angestellter im Büro und hat ein jährliches Bruttoeinkommen von 45.000 €. Er ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Er pendelt täglich zur Arbeit und legt dafür mit dem Auto pro Strecke 30 km zurück. Außerdem spendet er regelmäßig zu Weihnachten 300 € für humanitäre Hilfe.
Darüber hinaus zahlt Herr Müller als Angestellter in die gesetzliche Rentenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung ein (Sozialabgaben). Der Arbeitnehmeranteil dieser Vorsorgeaufwendungen kann großteils als beschränkt abziehbare Sonderausgaben angerechnet werden und beträgt hier 7.200 €. Die Spende kann in voller Höhe von 300 € ebenfalls als Sonderausgabe abgezogen werden.
Nun haben wir alle Einnahmen und möglichen Abzüge bestimmt und können daraus das zu versteuernde Einkommen berechnen:
Dieses zu versteuernde Einkommen (zvE) in Höhe von 35.442 € findet Herr Müller auf der zweiten Seite seines Steuerbescheids vom Finanzamt. Wie man an diesem Beispiel gut erkennen kann, ist das zvE deutlich geringer als das Bruttoeinkommen.
Das zu versteuernde Einkommen (zvE) wird benötigt, um die exakte Höhe der Einkommensteuer zu berechnen. Ebenso relevant ist es für den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer, da diese direkt aus der Einkommensteuer ermittelt werden.