Formeln zur Berechnung der Einkommensteuer in 2026

Auf dieser Seite haben wir detaillierte Informationen zu den Berechnungs­grundlagen und Formeln für die Einkommensteuer 2026 dargestellt.

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Rechtsgrundlage für diese Formeln ist § 32a EStG. Das Gesetz führt jedoch stets nur die Berechnungs­vor­schriften auf, die für das aktuelle Jahr relevant sind.

Die hier für das Jahr 2026 aufge­führten Formeln ent­sprechen den Berech­nungs­vorgaben des Steuer­fort­entwick­lungs­gesetzes, das am 30. Dezember 2024 im Bundes­gesetz­blatt veröffentlicht wurde.

Ermittlung des zu versteuernden Einkommens für die Berechnung der Einkommensteuer

Bevor die Einkommen­steuer berechnet werden kann, muss das zu versteuernde Einkommen (zvE) bestimmt werden.

Bei Einzelpersonen, deren Steuer nach dem Grund­tarif berechnet wird, entspricht das zvE genau dem tat­säch­lich zu versteuernden Einkommen.

Bei zusammen veranlagten Ehe­paaren oder Lebens­partnern, die nach dem Splitting­tarif besteuert werden, ermittelt man zunächst das gemein­same Einkommen durch Addition der Einkommen beider Partner. Dieses muss anschließend durch zwei geteilt, um das für die weitere Berechnung benötigte zvE zu erhalten:

$$ zvE \hspace{0.2em} = \hspace{0.2em} \displaystyle \frac{ zvE \hspace{0.2em} (\hspace{0.1em}\text{Person 1} + \text{Person 2}\hspace{0.1em})}{2} $$
$$ \large zvE \hspace{0.3em}=\hspace{0.3em} \begin{cases} \hspace{0.3em} zvE \hspace{0.2em} (\hspace{0.1em}\text{Person 1}\hspace{0.1em}) &\text{falls Grundtarif} \\ \phantom{ x} \\ \hspace{0.3em} \displaystyle \frac{ zvE \hspace{0.2em} (\hspace{0.1em}\text{Person 1} + \text{Person 2}\hspace{0.1em})}{2} & \text{falls Splittingtarif} \end{cases} $$

Einkommensteuer-Berechnung 2026

Je nach Höhe des zu versteuernden Einkommens (zvE) gilt eine etwas andere Formel zur Berechnung der Einkommen­steuer (ESt). Man unter­scheidet 5 Fälle mit den folgenden gesetz­lich fest­gelegten Formeln:

\(\text{1. Fall: } zvE \leq 12.348\text{ Euro}\)

Ist das zu versteuernde Einkommen kleiner als oder gleich 12.348 Euro, also kleiner als der Grund­frei­betrag in 2026, dann muss keine Einkommen­steuer gezahlt werden. Dementsprechend gilt für die Einkommen­steuer:

$$ESt = 0$$
\(\text{2. Fall: } 12.349 \text{ Euro} \leq zvE \leq 17.799\text{ Euro}\)

Für ein zu versteuerndes Einkommen im Einkommens­bereich von 12.349 Euro bis 17.799 Euro lässt sich die Einkommen­steuer nach folgenden Formeln ermitteln:

$$y = (zvE - 12.348) / 10.000$$ $$ESt = (914,51 \cdot y + 1.400) \cdot y$$

Hier wird zunächst der Hilfs­wert \(y\) bestimmt und daraus im zweiten Schritt die Einkommen­steuer berechnet.

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\(\text{3. Fall: } 17.800 \text{ Euro} \leq zvE \leq 69.878\text{ Euro}\)

Liegt das zu versteuernde Einkommen zwischen 17.800 Euro und 69.878 Euro, wird wie im vorherigen Fall zunächst ein Hilfs­wert \(z\) bestimmt:

$$z = (zvE - 17.799) / 10.000$$ $$ESt = (173,10\cdot z + 2.397) \cdot z + 1.034,87$$

Dieser Hilfs­wert wird in die zweite Formel einge­setzt und man erhält die Einkommensteuer.

\(\text{4. Fall: } 69.879\text{ Euro} \leq zvE \leq 277.825\text{ Euro}\)

Bei einem zu versteuernden jähr­lichen Einkommen zwischen 69.879 Euro und 277.825 Euro gilt folgende vergleichs­weise einfache Formel:

$$ESt = 0,42 \cdot zvE - 11.135,63$$

An dieser Formel kann man gut erkennen, dass hier für jeden hinzu­kommenden Euro 0,42 € Einkommen­steuer fällig werden. Das heißt, der Grenz­steuer­satz liegt in dieser Einkommens­klasse bei 42 %. Dieser Steuer­satz von 42 % wird auch Spitzen­steuer­satz genannt.

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\(\text{5. Fall: } 277.826\text{ Euro} \leq zvE \)

Zu versteuernde Einkommen ab 277.826 Euro werden maximal mit dem Höchst­steuer­satz von 45 % besteuert. Die Formel zur Berechnung der Einkommen­steuer lautet:

$$ESt = 0,45 \cdot zvE - 19.470,38$$

In dieser Einkommens­klasse werden für jeden hinzu­kommenden Euro 0,45 € Einkommen­steuer gezahlt, d. h. der Grenz­steuer­satz liegt bei 45 %. Dieser Steuer­satz wird auch als Reichen­steuer bezeichnet.

Für alle 5 Fälle wird der gerade berechnete Wert ESt zunächst auf ganze Euro abge­rundet.

Für eine allein­stehende Person (Veran­lagung nach Grund­tabelle bzw. Grund­tarif) ist ESt dann auch schon die zu zahlende Einkommen­steuer.

Für Personen, die zusammen veranlagt werden (nach Splitting­tabelle bzw. Splitting­tarif), erhält man die Einkommen­steuer, indem man den nach obigen Formeln ermittelten Wert ESt mit 2 multi­pliziert:

$$ \text{Einkommensteuer} \hspace{0.3em} = \hspace{0.3em} 2 \cdot ESt \hspace{0.3em} $$
$$ \large \text{Einkommensteuer}\hspace{0.3em} =\hspace{0.3em} \begin{cases} \hspace{0.2em} ESt & \text{falls Grundtarif} \\ \phantom{ x} \\ \hspace{0.2em} 2 \cdot ESt & \text{falls Splittingtarif} \end{cases} $$

Alternativ kann bei Bedarf auch unser Einkommen­steuer­rechner für diese Berechnungen genutzt werden. Er ermöglicht nicht nur die Ermitt­lung der Einkommen­steuer, sondern berechnet auch den Solidaritäts­zuschlag und die Kirchen­steuer. Darüber hinaus stellt der Rechner den indivi­duellen Durchschnitts­steuer­satz sowie den Grenz­steuersatz bereit.

Lesen Sie weiter: EkSt-Formeln 2025, EkSt-Formeln 2024, EkSt-Formeln 2023

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