Formeln zur Berechnung der Einkommensteuer in 2026
Auf dieser Seite haben wir detaillierte Informationen zu den Berechnungsgrundlagen und Formeln für die Einkommensteuer 2026 dargestellt.
Rechtsgrundlage für diese Formeln ist § 32a EStG. Das Gesetz führt jedoch stets nur die Berechnungsvorschriften auf, die für das aktuelle Jahr relevant sind.
Die hier für das Jahr 2026 aufgeführten Formeln entsprechen den Berechnungsvorgaben des Steuerfortentwicklungsgesetzes, das am 30. Dezember 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.
Ermittlung des zu versteuernden Einkommens für die Berechnung der Einkommensteuer
Bevor die Einkommensteuer berechnet werden kann, muss das zu versteuernde Einkommen (zvE) bestimmt werden.
Bei Einzelpersonen, deren Steuer nach dem Grundtarif berechnet wird, entspricht das zvE genau dem tatsächlich zu versteuernden Einkommen.
Bei zusammen veranlagten Ehepaaren oder Lebenspartnern, die nach dem Splittingtarif besteuert werden, ermittelt man zunächst das gemeinsame Einkommen durch Addition der Einkommen beider Partner. Dieses muss anschließend durch zwei geteilt, um das für die weitere Berechnung benötigte zvE zu erhalten:
$$ zvE \hspace{0.2em} = \hspace{0.2em} \displaystyle \frac{ zvE \hspace{0.2em} (\hspace{0.1em}\text{Person 1} + \text{Person 2}\hspace{0.1em})}{2} $$
$$ \large zvE \hspace{0.3em}=\hspace{0.3em} \begin{cases} \hspace{0.3em} zvE \hspace{0.2em} (\hspace{0.1em}\text{Person 1}\hspace{0.1em}) &\text{falls Grundtarif} \\ \phantom{ x} \\ \hspace{0.3em} \displaystyle \frac{ zvE \hspace{0.2em} (\hspace{0.1em}\text{Person 1} + \text{Person 2}\hspace{0.1em})}{2} & \text{falls Splittingtarif} \end{cases} $$
Einkommensteuer-Berechnung 2026
Je nach Höhe des zu versteuernden Einkommens (zvE) gilt eine etwas andere Formel zur Berechnung der Einkommensteuer (ESt). Man unterscheidet 5 Fälle mit den folgenden gesetzlich festgelegten Formeln:
\(\text{1. Fall: } zvE \leq 12.348\text{ Euro}\) Ist das zu versteuernde Einkommen kleiner als oder gleich 12.348 Euro, also kleiner als der Grundfreibetrag in 2026, dann muss keine Einkommensteuer gezahlt werden. Dementsprechend gilt für die Einkommensteuer:
$$ESt = 0$$
\(\text{2. Fall: } 12.349 \text{ Euro} \leq zvE \leq 17.799\text{ Euro}\) Für ein zu versteuerndes Einkommen im Einkommensbereich von 12.349 Euro bis 17.799 Euro lässt sich die Einkommensteuer nach folgenden Formeln ermitteln:
$$y = (zvE - 12.348) / 10.000$$ $$ESt = (914,51 \cdot y + 1.400) \cdot y$$
Hier wird zunächst der Hilfswert \(y\) bestimmt und daraus im zweiten Schritt die Einkommensteuer berechnet.
\(\text{3. Fall: } 17.800 \text{ Euro} \leq zvE \leq 69.878\text{ Euro}\) Liegt das zu versteuernde Einkommen zwischen 17.800 Euro und 69.878 Euro, wird wie im vorherigen Fall zunächst ein Hilfswert \(z\) bestimmt:
$$z = (zvE - 17.799) / 10.000$$ $$ESt = (173,10\cdot z + 2.397) \cdot z + 1.034,87$$
Dieser Hilfswert wird in die zweite Formel eingesetzt und man erhält die Einkommensteuer.
\(\text{4. Fall: } 69.879\text{ Euro} \leq zvE \leq 277.825\text{ Euro}\) Bei einem zu versteuernden jährlichen Einkommen zwischen 69.879 Euro und 277.825 Euro gilt folgende vergleichsweise einfache Formel:
$$ESt = 0,42 \cdot zvE - 11.135,63$$
An dieser Formel kann man gut erkennen, dass hier für jeden hinzukommenden Euro 0,42 € Einkommensteuer fällig werden. Das heißt, der Grenzsteuersatz liegt in dieser Einkommensklasse bei 42 %. Dieser Steuersatz von 42 % wird auch Spitzensteuersatz genannt.
\(\text{5. Fall: } 277.826\text{ Euro} \leq zvE \) Zu versteuernde Einkommen ab 277.826 Euro werden maximal mit dem Höchststeuersatz von 45 % besteuert. Die Formel zur Berechnung der Einkommensteuer lautet:
$$ESt = 0,45 \cdot zvE - 19.470,38$$
In dieser Einkommensklasse werden für jeden hinzukommenden Euro 0,45 € Einkommensteuer gezahlt, d. h. der Grenzsteuersatz liegt bei 45 %. Dieser Steuersatz wird auch als Reichensteuer bezeichnet.
Für alle 5 Fälle wird der gerade berechnete Wert ESt zunächst auf ganze Euro abgerundet.
Für eine alleinstehende Person (Veranlagung nach Grundtabelle bzw. Grundtarif) ist ESt dann auch schon die zu zahlende Einkommensteuer.
Für Personen, die zusammen veranlagt werden (nach Splittingtabelle bzw. Splittingtarif), erhält man die Einkommensteuer, indem man den nach obigen Formeln ermittelten Wert ESt mit 2 multipliziert:
$$ \text{Einkommensteuer} \hspace{0.3em} = \hspace{0.3em} 2 \cdot ESt \hspace{0.3em} $$
$$ \large \text{Einkommensteuer}\hspace{0.3em} =\hspace{0.3em} \begin{cases} \hspace{0.2em} ESt & \text{falls Grundtarif} \\ \phantom{ x} \\ \hspace{0.2em} 2 \cdot ESt & \text{falls Splittingtarif} \end{cases} $$
Alternativ kann bei Bedarf auch unser Einkommensteuerrechner für diese Berechnungen genutzt werden. Er ermöglicht nicht nur die Ermittlung der Einkommensteuer, sondern berechnet auch den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Darüber hinaus stellt der Rechner den individuellen Durchschnittssteuersatz sowie den Grenzsteuersatz bereit.
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