Formeln zur Berechnung der Einkommensteuer in 2025

Die Berechnungsgrundlagen und Formeln für die Einkommen­steuer des Jahres 2025 sind hier umfassend beschrieben.

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Die Grundlage für diese Berechnungen liefert § 32a EStG. Dabei enthält das Gesetz immer nur die Formeln, die für das aktuelle Steuerjahr gelten.

Bei den hier genannten Formeln für das Jahr 2025 handelt sich es um die Berechnungs­vor­schriften aus dem Steuer­fort­entwick­lungs­gesetz, das am 30.12.2024 im Bundes­gesetz­blatt verkündet wurde.

Ermittlung des zu versteuernden Einkommens

Um die Einkommensteuer zu berechnen, muss im ersten Schritt das zu versteuernde Einkommen (zvE) ermittelt werden.

Für alleinstehende Personen, deren Steuer nach dem Grund­tarif fest­gelegt wird, ist das zvE iden­tisch mit ihrem tat­säch­lichen zu versteuernden Einkommen.

Bei gemeinsam veranlagten Ehe- oder Lebens­partnern, deren Steuer nach dem Splitting­tarif ermittelt wird, wird das Einkommen beider Personen addiert und durch zwei geteilt, um das zvE für die Berechnung zu erhalten:

$$ zvE \hspace{0.2em} = \hspace{0.2em} \displaystyle \frac{ zvE \hspace{0.2em} (\hspace{0.1em}\text{Person 1} + \text{Person 2}\hspace{0.1em})}{2} $$
$$ \large zvE \hspace{0.3em}=\hspace{0.3em} \begin{cases} \hspace{0.3em} zvE \hspace{0.2em} (\hspace{0.1em}\text{Person 1}\hspace{0.1em}) &\text{falls Grundtarif} \\ \phantom{ x} \\ \hspace{0.3em} \displaystyle \frac{ zvE \hspace{0.2em} (\hspace{0.1em}\text{Person 1} + \text{Person 2}\hspace{0.1em})}{2} & \text{falls Splittingtarif} \end{cases} $$

Einkommensteuer-Berechnung 2025

Je nach Höhe des zu versteuernden Einkommens (zvE) gilt eine etwas andere Formel zur Berechnung der Einkommen­steuer (ESt). Man unter­scheidet 5 Fälle mit den folgenden gesetz­lich fest­gelegten Formeln:

\(\text{1. Fall: } zvE \leq 12.096\text{ Euro}\)

Ist das zu versteuernde Einkommen kleiner als oder gleich 12.096 Euro, also kleiner als der Grund­frei­betrag in 2025, dann muss keine Einkommen­steuer gezahlt werden. Dementsprechend gilt für die Einkommen­steuer:

$$ESt = 0$$
\(\text{2. Fall: } 12.097 \text{ Euro} \leq zvE \leq 17.443\text{ Euro}\)

Für ein zu versteuerndes Einkommen im Einkommens­bereich von 12.097 Euro bis 17.443 Euro lässt sich die Einkommen­steuer nach folgenden Formeln ermitteln:

$$y = (zvE - 12.096) / 10.000$$ $$ESt = (932,30 \cdot y + 1.400) \cdot y$$

Hier wird zunächst der Hilfs­wert \(y\) bestimmt und daraus im zweiten Schritt die Einkommen­steuer berechnet.

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\(\text{3. Fall: } 17.444 \text{ Euro} \leq zvE \leq 68.480\text{ Euro}\)

Liegt das zu versteuernde Einkommen zwischen 17.444 Euro und 68.480 Euro, wird wie im vorherigen Fall zunächst ein Hilfs­wert \(z\) bestimmt:

$$z = (zvE - 17.443) / 10.000$$ $$ESt = (176,64\cdot z + 2.397) \cdot z + 1.015,13$$

Dieser Hilfs­wert wird in die zweite Formel einge­setzt und man erhält die Einkommensteuer.

\(\text{4. Fall: } 68.481\text{ Euro} \leq zvE \leq 277.825\text{ Euro}\)

Bei einem zu versteuernden jähr­lichen Einkommen zwischen 68.481 Euro und 277.825 Euro gilt folgende vergleichs­weise einfache Formel:

$$ESt = 0,42 \cdot zvE - 10.911,92$$

An dieser Formel kann man gut erkennen, dass hier für jeden hinzu­kommenden Euro 0,42 € Einkommen­steuer fällig werden. Das heißt, der Grenz­steuer­satz liegt in dieser Einkommens­klasse bei 42 %. Dieser Steuer­satz von 42 % wird auch Spitzen­steuer­satz genannt.

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\(\text{5. Fall: } 277.826\text{ Euro} \leq zvE \)

Zu versteuernde Einkommen ab 277.826 Euro werden maximal mit dem Höchst­steuer­satz von 45 % besteuert. Die Formel zur Berechnung der Einkommen­steuer lautet:

$$ESt = 0,45 \cdot zvE - 19.246,67$$

In dieser Einkommens­klasse werden für jeden hinzu­kommenden Euro 0,45 € Einkommen­steuer gezahlt, d. h. der Grenz­steuer­satz liegt bei 45 %. Dieser Steuer­satz wird auch als Reichen­steuer bezeichnet.

Für alle 5 Fälle wird der gerade berechnete Wert ESt zunächst auf ganze Euro abge­rundet.

Für eine allein­stehende Person (Veran­lagung nach Grund­tabelle bzw. Grund­tarif) ist ESt dann auch schon die zu zahlende Einkommen­steuer.

Für Personen, die zusammen veranlagt werden (nach Splitting­tabelle bzw. Splitting­tarif), erhält man die Einkommen­steuer, indem man den nach obigen Formeln ermittelten Wert ESt mit 2 multi­pliziert:

$$ \text{Einkommensteuer} \hspace{0.3em} = \hspace{0.3em} 2 \cdot ESt \hspace{0.3em} $$
$$ \large \text{Einkommensteuer}\hspace{0.3em} =\hspace{0.3em} \begin{cases} \hspace{0.2em} ESt & \text{falls Grundtarif} \\ \phantom{ x} \\ \hspace{0.2em} 2 \cdot ESt & \text{falls Splittingtarif} \end{cases} $$

Wenn gewünscht, steht Ihnen für diese Berechnung auch unser Einkommen­steuer­rechner zur Verfügung. Damit lassen sich neben der Einkommen­steuer auch der Soli­daritäts­zuschlag und die Kirchen­steuer berechnen. Außerdem liefert der Rechner Angaben zum persön­lichen Durchschnitts­steuer­satz und Grenzsteuersatz.

Lesen Sie weiter: EkSt-Formeln 2026, EkSt-Formeln 2024, EkSt-Formeln 2023

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