Formeln zur Berechnung der Einkommensteuer in 2021

Hier finden Sie ausführ­lich beschrie­bene Formeln zur Berech­nung der Einkommen­steuer für das Jahr 2021.

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Gesetzlich festgelegt wird die Berechnung durch den § 32a EStG, wobei im Gesetz immer nur die für das aktuelle Jahr gültigen Berechnungs­formeln zu finden sind.

Bei den hier genannten Formeln für das Jahr 2021 handelt sich es um die Berech­nungs­vor­schriften aus dem Zweiten Familien­ent­lastungs­gesetz, das am 07.12.2020 im Bundes­gesetz­blatt veröffent­licht wurde.

Zu versteuerndes Einkommen für die Einkommen­steuer-Berechnung

Bevor die Einkommen­steuer berechnet werden kann, muss das zu versteuernde Einkommen (zvE) bestimmt werden.

Für eine allein­stehende Person (Berechnung nach Grund­tarif) ist das unten in den Formeln verwendete zvE einfach ihr tat­säch­liches zu versteuerndes Einkommen.

Werden zwei Personen zusammen veranlagt (Berechnung nach Splitting­tarif), muss man, um das zvE zu erhalten, das zu versteuernde Einkommen beider Personen nehmen und durch 2 teilen:

$$ zvE \hspace{0.2em} = \hspace{0.2em} \displaystyle \frac{ zvE \hspace{0.2em} (\hspace{0.1em}\text{Person 1} + \text{Person 2}\hspace{0.1em})}{2} $$
$$ \large zvE \hspace{0.3em}=\hspace{0.3em} \begin{cases} \hspace{0.3em} zvE \hspace{0.2em} (\hspace{0.1em}\text{Person 1}\hspace{0.1em}) &\text{falls Grundtarif} \\ \phantom{ x} \\ \hspace{0.3em} \displaystyle \frac{ zvE \hspace{0.2em} (\hspace{0.1em}\text{Person 1} + \text{Person 2}\hspace{0.1em})}{2} & \text{falls Splittingtarif} \end{cases} $$

Einkommensteuer-Berechnung 2021

Je nach Höhe des zu versteuernden Einkommens (zvE) gilt eine etwas andere Formel zur Berechnung der Einkommen­steuer (ESt). Man unter­scheidet 5 Fälle mit den folgenden gesetz­lich fest­gelegten Formeln:

\(\text{1. Fall: } zvE \leq 9.744\text{ Euro}\)

Ist das zu versteuernde Einkommen kleiner als oder gleich 9.744 Euro, also kleiner als der Grund­frei­betrag in 2021, dann muss keine Einkommen­steuer gezahlt werden. Dementsprechend gilt für die Einkommen­steuer:

$$ESt = 0$$
\(\text{2. Fall: } 9.745\text{ Euro} \leq zvE \leq 14.753\text{ Euro}\)

Für ein zu versteuerndes Einkommen im Einkommens­bereich von 9.745 Euro bis 14.753 Euro lässt sich die Einkommensteuer nach folgenden Formeln ermitteln:

$$y = (zvE - 9.744) / 10.000$$ $$ESt = (995,21 \cdot y + 1.400) \cdot y$$

Hier wird zunächst der Hilfs­wert \(y\) bestimmt und daraus im zweiten Schritt die Einkommen­steuer berechnet.

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\(\text{3. Fall: } 14.754 \text{ Euro} \leq zvE \leq 57.918\text{ Euro}\)

Liegt das zu versteuernde Einkommen zwischen 14.754 Euro und 57.918 Euro, wird wie im vorherigen Fall zunächst ein Hilfs­wert \(z\) bestimmt:

$$z = (zvE - 14.753) / 10.000$$ $$ESt = (208,85 \cdot z + 2.397) \cdot z + 950,96$$

Dieser Hilfs­wert wird in die zweite Formel einge­setzt und man erhält die Einkommensteuer.

\(\text{4. Fall: } 57.919\text{ Euro} \leq zvE \leq 274.612\text{ Euro}\)

Bei einem zu versteuernden jähr­lichen Einkommen zwischen 57.919 Euro und 274.612 Euro gilt folgende vergleichs­weise einfache Formel:

$$ESt = 0,42 \cdot zvE - 9.136,63$$

An dieser Formel kann man gut erkennen, dass hier für jeden hinzu­kommenden Euro 0,42 € Einkommen­steuer fällig werden. Das heißt, der Grenz­steuer­satz liegt in dieser Einkommens­klasse bei 42 %. Dieser Steuer­satz von 42 % wird auch Spitzen­steuer­satz genannt.

\(\text{5. Fall: } 274.613\text{ Euro} \leq zvE \)

Zu versteuernde Einkommen ab 274.613 Euro werden maximal mit dem Höchst­steuer­satz von 45 % besteuert. Die Formel zur Berechnung der Einkommen­steuer lautet:

$$ESt = 0,45 \cdot zvE - 17.374,99$$

In dieser Einkommens­klasse werden für jeden hinzu­kommenden Euro 0,45 € Einkommen­steuer gezahlt, d. h. der Grenz­steuer­satz liegt bei 45 %. Dieser Steuer­satz wird auch als Reichen­steuer bezeichnet.

Für alle 5 Fälle wird der gerade berechnete Wert ESt zunächst auf ganze Euro abge­rundet.

Für eine allein­stehende Person (Veran­lagung nach Grund­tabelle bzw. Grund­tarif) ist ESt dann auch schon die zu zahlende Einkommen­steuer.

Für Personen, die zusammen veranlagt werden (nach Splitting­tabelle bzw. Splitting­tarif), erhält man die Einkommen­steuer, indem man den nach obigen Formeln ermittelten Wert ESt mit 2 multi­pliziert:

$$ \text{Einkommensteuer} \hspace{0.3em} = \hspace{0.3em} 2 \cdot ESt \hspace{0.3em} $$
$$ \large \text{Einkommensteuer}\hspace{0.3em} =\hspace{0.3em} \begin{cases} \hspace{0.2em} ESt & \text{falls Grundtarif} \\ \phantom{ x} \\ \hspace{0.2em} 2 \cdot ESt & \text{falls Splittingtarif} \end{cases} $$

Bei Interesse, können Sie diese Berechnung auch mit unserem Einkommen­steuer­rechner durch­führen, der neben der Einkommen­steuer noch den Soli­daritäts­zuschlag und die Kirchen­steuer berechnet. Darüber hinaus ermittelt der Rechner auch den individuellen Durch­schnitts­steuer­satz und Grenz­steuer­satz.

Lesen Sie weiter: EkSt-Formeln 2023, EkSt-Formeln 2022, EkSt-Formeln 2020

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