Hier finden Sie ausführlich beschriebene Formeln zur Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2016.
Gesetzlich festgelegt wird die Berechnung durch den § 32a EStG, wobei im Gesetz immer nur die für das aktuelle Jahr gültigen Berechnungsformeln zu finden sind.
Auf dieser Website stellen wir zusätzlich zu den zuletzt gesetzlich beschlossenen Regeln, auch Formeln für die vergangenen Jahre dar.
Zu versteuerndes Einkommen für die Einkommensteuer-Berechnung
Bevor die Einkommensteuer berechnet werden kann, muss das zu versteuernde Einkommen (zvE) bestimmt werden.
Für eine alleinstehende Person (Berechnung nach Grundtarif) ist das unten in den Formeln verwendete zvE einfach ihr tatsächliches zu versteuerndes Einkommen.
Werden zwei Personen zusammen veranlagt (Berechnung nach Splittingtarif), muss man, um das zvE zu erhalten, das zu versteuernde Einkommen beider Personen nehmen und durch 2 teilen:
$$ zvE \hspace{0.2em} = \hspace{0.2em} \displaystyle \frac{ zvE \hspace{0.2em} (\hspace{0.1em}\text{Person 1} + \text{Person 2}\hspace{0.1em})}{2} $$
$$ \large zvE \hspace{0.3em}=\hspace{0.3em} \begin{cases} \hspace{0.3em} zvE \hspace{0.2em} (\hspace{0.1em}\text{Person 1}\hspace{0.1em}) &\text{falls Grundtarif} \\ \phantom{ x} \\ \hspace{0.3em} \displaystyle \frac{ zvE \hspace{0.2em} (\hspace{0.1em}\text{Person 1} + \text{Person 2}\hspace{0.1em})}{2} & \text{falls Splittingtarif} \end{cases} $$
Einkommensteuer-Berechnung 2016
Je nach Höhe des zu versteuernden Einkommens (zvE) gilt eine andere Formel zur Berechnung der Einkommensteuer (ESt). Es werden 5 Fälle mit den folgenden gesetzlich festgelegten Formeln unterschieden:
\(\text{1. Fall: } zvE \leq 8.652\text{ Euro}\) Ist das zu versteuernde Einkommen kleiner als oder gleich 8.652 Euro, also kleiner als der Grundfreibetrag in 2016, dann muss keine Einkommensteuer gezahlt werden. Es gilt:
$$ESt = 0$$
\(\text{2. Fall: } 8.653\text{ Euro} \leq zvE \leq 13.669\text{ Euro}\) Für ein zu versteuerndes Einkommen in der Einkommensklasse von 8.653 Euro bis 13.669 Euro wird nach folgenden Formeln gerechnet:
$$y = (zvE - 8.652) / 10.000$$ $$ESt = (993,62 \cdot y + 1.400) \cdot y$$
Hier wird zunächst der Hilfswert \(y\) bestimmt und daraus im zweiten Schritt die Einkommensteuer berechnet.
\(\text{3. Fall: } 13.670\text{ Euro} \leq zvE \leq 53.665\text{ Euro}\) Liegt das zu versteuernde Einkommen im Bereich zwischen 13.670 Euro und 53.665 Euro, wird wie im vorhergehenden Fall zunächst ein Hilfswert \(z\) bestimmt:
$$z = (zvE - 13.669) / 10.000$$ $$ESt = (225,4 \cdot z + 2.397) \cdot z + 952,48$$
Dieser Hilfswert wird in die zweite Formel eingesetzt und man erhält die Einkommensteuer.
\(\text{4. Fall: } 53.666\text{ Euro} \leq zvE \leq 254.446\text{ Euro}\) Bei einem zu versteuernden jährlichen Einkommen von 53.666 Euro bis 254.446 Euro, vereinfacht sich die Formel wie folgt:
$$ESt = 0,42 \cdot zvE - 8.394,14$$
An dieser Formel kann man auch gut erkennen, dass hier für jeden hinzukommenden Euro 0,42 € Einkommensteuer fällig werden. Das heißt, der Grenzsteuersatz liegt in dieser Einkommensklasse bei 42 %. Dieser Steuersatz von 42 % wird auch Spitzensteuersatz genannt.
\(\text{5. Fall: } 254.447\text{ Euro} \leq zvE \) Zu versteuernde Einkommen ab 254.447 Euro werden maximal mit dem Höchststeuersatz von 45 % besteuert. Die Formel zur Berechnung der Einkommensteuer lautet:
$$ESt = 0,45 \cdot zvE - 16.027,52$$
In dieser Einkommensklasse werden für jeden hinzukommenden Euro 0,45 € Einkommensteuer gezahlt, d. h. der Grenzsteuersatz liegt bei 45 %. Dieser Steuersatz wird auch als Reichensteuer bezeichnet.
Der so berechnete Wert ESt wird auf ganze Euro abgerundet. Für eine alleinstehende Person (Veranlagung nach Grundtabelle bzw. Grundtarif) ist ESt die zu zahlende Einkommensteuer.
Für Personen, die zusammen veranlagt werden (nach Splittingtabelle bzw. Splittingtarif), erhält man die Einkommensteuer, indem man den nach obigen Formeln ermittelten Wert ESt mit 2 multipliziert:
$$ \text{Einkommensteuer} \hspace{0.3em} = \hspace{0.3em} 2 \cdot ESt \hspace{0.3em} $$
$$ \large \text{Einkommensteuer}\hspace{0.3em} =\hspace{0.3em} \begin{cases} \hspace{0.2em} ESt & \text{falls Grundtarif} \\ \phantom{ x} \\ \hspace{0.2em} 2 \cdot ESt & \text{falls Splittingtarif} \end{cases} $$
Bei Interesse, können Sie diese Berechnung auch mit unserem Einkommensteuerrechner durchführen, der neben der Einkommensteuer noch den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer berechnet. Darüber hinaus ermittelt der Rechner auch den individuellen Durchschnittssteuersatz und Grenzsteuersatz.
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