Wie hoch ist der Mindestlohn?

Einführung des Mindestlohns

Der gesetzliche Mindestlohn wurde zum 01.01.2015 in Deutschland eingeführt. Ziel des Mindestlohn-Gesetzes war es, in naher Zukunft in allen Branchen eine feste Lohn­unter­grenze durch­zu­setzen - also einen Stundenlohn, der nicht unter­schritten werden darf.

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Arbeit­nehmer sollen dadurch vor Dumping­löhnen geschützt werden. Gleich­zeitig wird damit erreicht, dass immer weniger Vollzeit­beschäftigte zusätz­lich zum normalen Gehalt Sozial­leistungen des Staats benötigen.

Mindestlohn 2024 und 2025 - Erhöhung in 2 Stufen ab 01.01.2024

Am 15.11.2023 wurde die Vierte Mindest­lohn­an­passungs­ver­ord­nung vom Bundes­kabinett beschlossen.

Hierin fest­gelegt ist eine Erhöhung des Mindest­lohns zum 01.01.2024 um 41 Cent von 12 Euro auf 12,41 Euro. Dies ent­spricht einer Anhe­bung um 3,4 %.

Ab Januar 2025 soll dann eine weitere Erhöhung auf 12,82 Euro brutto je Zeitstunde erfolgen.

In unserer Mindestlohn-Tabelle für Deutschland finden Sie alle bisherigen Mindest­löhne inklu­sive der jewei­ligen pro­zen­tualen Erhö­hungen über­sicht­lich dargestellt.

Möchten Sie das Monats­gehalt berechnen, das Sie bei Ihrer wöchent­lichen Arbeits­zeit und dem aktuellen Mindest­lohn von 12,41 Euro erhalten?
Dann tragen Sie in unseren Stundenlohnrechner einfach die Anzahl Ihrer Arbeits­stunden pro Woche ein und wählen Monats­gehalt berechnen aus.

Dieses Monatsgehalt ist dann allerdings als Bruttolohn zu verstehen. Was sich daraus als Nettolohn ergibt, hängt von Ihrer indivi­duellen Situation ab. Hier können Sie Ihren Nettolohn berechnen.

Grundsätzlich zu beachten ist beim Mindestlohn folgende Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts: Erhält ein Arbeit­nehmer Sonder­zahlungen, wie Weihnachts­geld oder Urlaubs­geld, vorbehaltlos und unwider­ruflich als Ent­gelt für tatsäch­liche Arbeits­leistungen, können diese mit heran­gezogen werden, um die Lohn­unter­grenze zu erreichen. Sonder­zahlungen werden also bei der Über­prüfung, ob der Stundenlohn über dem Mindestlohn liegt, berück­sichtigt.

Zulagen und Zuschläge hingegen, die für Arbeiten erbracht werden, die über die Normal­leistung hinaus gehen, können nicht als Bestand­teile des Mindest­lohns betrachtet werden. Hierzu zählen beispiels­weise Über­stunden­zuschläge, Nacht­zuschläge, Schicht­zulagen und Gefahren­zulagen sowie Zuschläge für Sonntags­arbeit oder auch Trinkgelder.

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Mindestlohn 2021 und 2022 - Erhöhung in 4 Stufen ab 01.01.2021

Am 30.06.2020 hat die Mindest­lohn­kommission eine stufen­weise Erhöhung des gesetz­lichen Mindest­lohns beschlossen.

Im Januar 2021 wurde dadurch mit der 1. Stufe der Mindestlohn auf 9,50 Euro erhöht und stieg - nur ein halbes Jahr später - im Juli 2021 auf 9,60 Euro.

Die dritte Stufe der Erhöhung erfolgte im Januar 2022 mit 9,82 Euro und mit der vierten und letzten Stufe ab Juli 2022 wurde der Mindestlohn auf 10,45 Euro erhöht.

Nur wenige Monate später - zum 01.10.2022 - kam es im Rahmen einer einma­ligen Anpassung auf­grund des Mindest­lohn­erhöhungs­gesetzes zu einer relativ großen Erhöhung des Mindest­lohns auf ganze 12 Euro.

Mindestlohn 2020 - Erhöhung um 0,16 Euro

Die Mindestlohn­kommission hat im Juni 2018 eine neue Empfehlung für den Mindestlohn in 2019 und 2020 ausge­sprochen, die inzwischen rechts­verbind­lich gilt.

Der Mindestlohn lag für das Jahr 2020 bei 9,35 Euro pro Stunde. Für das Vorjahr 2019 betrug diese Unter­grenze für den Stunden­lohn noch 9,19 Euro. Dies entspricht einer Erhöhung um rund 1,7 Prozent. Details zur Steigerung des Mindest­lohns im Jahr 2020 können Sie auf der Website der Bundesregierung nachlesen.

Diese Erhöhung ist das Ergebnis einer Gesamt­abwägung der Kommission darüber, welche Höhe des Mindest­lohns geeignet ist, zu einem ange­messenen Mindest­schutz der Arbeit­nehmer beizu­tragen, faire und funktio­nierende Wett­bewerbs­bedingungen zu ermög­lichen sowie zeit­gleich die Beschäf­tigung nicht zu gefährden.

Wie hoch ist Mindestlohn ab Januar 2017?

Seit 01.01.2017 liegt der Mindestlohn bei 8,84 Euro pro Stunde. Dies hat die Mindest­lohn­kommission im Juni 2016 beschlossen. Die Kommission orientierte sich bei ihrer Fest­legung am durch­schnitt­lichen tarif­lichen Stunden­lohn und kam so zu dieser Erhöhung um exakt 4 Prozent. Hiervon profi­tieren mehrere Millionen Beschäftigte im Niedrig­lohn­sektor.

Vor 2017 galt noch ein Mindestlohn von 8,50 Euro brutto pro Stunde für alle Arbeit­nehmer im Sinnes des Mindest­lohn­gesetzes. Dies war der erste Mindestlohn in Deutschland, der am 01.01.2015 eingeführt wurde.

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Was gilt für Mini-Jobber?

Auch Mini-Jobber erhalten ab 01.01.2024 mindestens einen Lohn von 12,41 Euro pro geleisteter Zeit­stunde. Möchte ein Mini-Jobber die Grenze von 538 Euro pro Monat nicht über­schreiten, darf er ca. 43 Stunden im Monat arbeiten.

Überschreitet der Mini-Jobber, der den Mindestlohn erhält, diese Arbeits­zeit, indem er mehr als ca. 10 Stunden pro Woche arbeitet, handelt es sich nicht mehr um einen 538-Euro-Minijob. Es ist dann ein sozial­versicherungs­pflich­tiges Beschäf­tigungs­verhältnis.

Die genaue Formel zur Berechnung des Monats­lohns sieht wie folgt aus:

Monatslohn  =  Stundenlohn · (wöchentliche Arbeitsstunden) · 13 ÷ 3

So ergibt sich bei einer 10-Stunden-Woche und dem Mindest­lohn von 12,41 Euro ein monat­liches Gehalt von 537,77 Euro:

Monatslohn  =  12,41 € · 10 · 13 ÷ 3  =  537,77 €

Die für 2024 gültige Minijob-Grenze von 538 Euro wäre somit bei 10 Stunden Arbeits­zeit pro Woche eingehalten.

Welche Ausnahmen gelten für die Einhaltung des Mindestlohns?

Es gibt nicht besonders viele Ausnahmen, die dauerhaft gelten sollen.

In § 22 des Mindestlohn-Gesetzes sind Personen­gruppen aufgeführt, für die der Mindest­lohn nicht gilt. Dazu gehören unter anderem :

  • Jugendliche ohne abgeschlossene Berufs­ausbildung
  • Auszubildende
  • ehrenamtlich tätige Beschäftigte
  • Langzeitarbeitslose (in den ersten 6 Monaten der Beschäftigung)
  • teilweise Praktikanten, beispiels­weise solche, die ein Pflicht­praktikum absolvieren

Für einige Gruppen, darunter u.a. Zeitungs­zusteller, Friseure, Leih­arbeiter, Beschäftigte in der Textil­branche, Fleisch­industrie, Land- und Forst­wirt­schaft oder im Garten­bau, galten bis 31.12.2017 noch Übergangs- und Sonder­regelungen. Aber auch in diesen Bereichen musste spätestens ab dem 01. Januar 2017 ein Mindest­lohn von 8,50 Euro pro Stunde gezahlt werden.

Ab Januar 2018 gelten für die gerade genannten Branchen mit aktuell vorhan­denen Über­gangs­rege­lungen keine Aus­nahmen mehr.

Für Fragen zum Mindestlohn aller Art (auch dazu, ob das eigene Gehalt dem Mindest­lohn­gesetz ent­spricht) hat das Bundes­ministerium für Soziales und Arbeit eine Hot­line einge­richtet. Rufen Sie die Hotline an, um Ihre persön­lichen Fragen zum Mindestlohn zu klären.

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